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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1830
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1830
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
III. Bekanntmachung, die Auflösung des im Jahre 1822 versuchsweise errichteten Stadtgerichts-Kommissariats zu Stadtsulza betreffend.
Bandzählung:
85
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Diplomatische Angelegenheit.
  • Ordensverleihung.
  • Großherzogliche Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
  • Ehrenauszeichnungen.
  • Beförderungen.
  • I. Bekanntmachung, die Ablieferung von Ausländern, welchen durch Erkenntnisse die Wiederbetretung des Großherzogthums bey Strafe untersagt worden ist, an das Untersuchungsgericht, welches die Bekanntmachung erlassen hat betreffend. (83)
  • II. Bekanntmachung, Erneuerung der Vorschrift des §. 13 des Zunftgesetzes vom 15. May 1821 über das ausnamsweise Arbeiten ausländischer Handwerker im Großherzogthum und dann nur in den diesseitigen Grenzgebieten betreffend. (84)
  • III. Bekanntmachung, die Auflösung des im Jahre 1822 versuchsweise errichteten Stadtgerichts-Kommissariats zu Stadtsulza betreffend. (85)
  • IV. Bekanntmachung, Vorschrift wegen Legitimation zur Aufnahme Schwangerer, welche in der Entbindungsanstalt zu Jena entbunden werden wollen oder sollen. (86)
  • V. Bekanntmachung, die Ertheilung der Amts-Advokatur zu Kaltennordheim betreffend. (87)

Volltext

120 
foͤrmliche Ueberweisung jener Orte an das genannte Justiz-Amt den 12. dieses 
Monathes vollzogen worden. 
Weimar den 15. November 1830. 
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Muͤller. 
IV. Es ist bisher vorgekommen, daß schwangere Personen in der Entbin- 
dungsanstalt zu Jena sich eingefunden haben, um dort ihre Niederkunft abzu- 
warten, ohne deêhalb die nöthige Legitimation mitzubringen, und es wird daher 
hiermit verordnet: 
daß jede Schwangere aus dem Inlande, welche sich in der gedachten Anstalt 
zu Jena freywillig entbinden lassen will, zu ihrer Legitimation ein von dem 
Vorstande ihres Heimathsorts unterschriebenes, mit dem Gemeindesiegel be- 
siegeltes Zeugniß dahin mitzubringen hat, welches ihr auf diesfallsiges Nach- 
suchen gehörig ausgefertiget werden muß. 
Was dagegen die Ausfertigung der fraglichen Legitimation für die außer- 
ehelich geschwaͤngerten, wegen Angabe unbekannter Schwängerer in das Emtbin- 
dungs= Institut gewiesenen Personen anlangt: so hat es bey dem bisherigen Ver- 
fahren, nach welchem dieselben durch die, mit der Untersuchung und Bestrafung 
des Vergehens beauftragten, inlandischen Gerichtsstellen legitimirt werden müssen, 
auch fernerhin sein Bewenven. 
Weimar den 18. November 1830. 
Großherzoglich Süchsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben allergnädigst geruht, 
dem Rechts-Kandidaten, Johann Georg Siefert von hier, die Amts-Advo-= 
katur zu ertheilen. Derselbe ist heute vor Großherzoglicher Regierung als Amts- 
Advokat verpflichtet und ihm der Ort Kaltennordheim zum Wohnsitz ange- 
wiesen worden. 
Es wird dieses öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach den 25. November 1830. 
Großherzoglich Scchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
	        

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