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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1830
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1830
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
IV. Bekanntmachung, im Zeugen-Rotul bei gesetzlichen Civil-Prozessen sollen die aberkannten Artikel und Fragstücke nebst den dazu ertheilten Antworten nicht mit aufgenommen werden.
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Ordensverleihung.
  • I. Bekanntmachung, Vorschrift über das Kirschnbauwesen. (33)
  • II. Bekanntmachung, die Freygebung des Debits der Loose von Königlich Sächsischen Lotterien in dem Großherzogthume betreffend. (34)
  • III. Bekanntmachung, Ladungen der Unterbehörden in allen polizeylichen Untersuchungssachen und in Verwaltungsangelegenheiten sollen in der Regel mündlich und nur ausnahmsweise schriftlich geschehen. (35)
  • IV. Bekanntmachung, im Zeugen-Rotul bei gesetzlichen Civil-Prozessen sollen die aberkannten Artikel und Fragstücke nebst den dazu ertheilten Antworten nicht mit aufgenommen werden. (36)
  • V. Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zur Einimpfung der Schutzpocken an den Amts-Chirurgen zu Vacha betreffend. (37)
  • VI. Bekanntmachung, die Gestattung der Ausübung der Thierarzneykunst im Großherzogthume betreffend. (38)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)

Volltext

70 
IV. Wir haben bemerkt, daß oͤfters in die in Civil-Prozessen gesetzlichen 
Zeugen-Rotul auch aberkannte Artikel und Fragstücke nebst den dazu 
ertheilten Antworten mit aufgenommen werden, was nicht nur die Beurtheilung 
des Beweisergebnisses erschwert und gar leicht Mißverstandnisse erzeugt, sondern 
auch den Betrag der Kopial-Gebühren den Partheyen unnützer Weise erhöht. 
Wir weisen daher alle Unterbehörden unseres Bereiches hiermit an: 1) die- 
sem Mißbrauche für die Zukunft vorzubeugen, 2) zu diesem Ende, so wie über- 
haupt allezeit, wenn um Zeugenvernehmungen requirirt werden muß, den An- 
trag bloß auf Mittheilung der Verhörs-Protokolle, nicht auf Uebersendung 
von Rotuln, zu richten, ingleichen 3) den Partheyen die Abschriften der Zeugen- 
Rotuln vidimirt mu dann zuzufertigen, wenn sic solches ausdrücklich verlangen, 
indem außerdem simple Abschriften genügen. 
Weimar den 17. April 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
V. Von Großherzoglicher Landes = Direktion ist dem Amts-Chirurgen 
Kümmel zu Vacha ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einimpfung der Schutz- 
pocken bis auf Weiteres und mit Verweisung auf die Bestimmungen in den §#. 4, 
5 und 8 des Gesetzes über die Schutzpocken-Impfung vom 26. May 1826 er- 
theilt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 4. May 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VI. Dem Thierarzte August Lotze allhier ist, nach erfolgter Verpflichtung 
desselben, die Ausübung der Thierarzneykunst im Großherzogthume Sachsen Wei- 
mar-Eisenach gestattet worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 4. May 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
Ridel.
	        

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