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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1825
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1825
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
XVIII. Stück.
Volume count:
XVIII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz: das Staats-Schuldenwesen betr. Sechszehnte Beylage, zum Abschiede für die Stände Versammlung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 7.) Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns. (7)
  • (No. 8.) Edikt über die Aufhebung der Natural-, Fourage- und Brod-Lieferung. (8)
  • (No. 9.) Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbe-Steuer. (9)
  • (No. 10.) Edikt wegen der Mühlen-Gerechtigkeit und Aufhebung des Mühlen-Zwangs, des Bier- und Branntwein-Zwangs in der ganzen Monarchie. (10)
  • (No. 11.) Mühlen-Ordnung für die gesammte Monarchie. (11)
  • (No. 12.) Edikt über den Vor- und Aufkauf in der ganzen Monarchie. (12)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)

Full text

— 82 — 
noch sonst eine auf dasselbe Bezug habende Handlung vor einer öffentlichen Be- 
hörde vornehmen, ohne zuvor seinen Gewerbeschein vorzuzeigen. 
Die Gerichte und andere Behörden werden biermit angewiesen, die Vor- 
zeigung desselben zu fordern, und daß solche geschehen, im Eingange der Verhand- 
lungen zu bemerken. 
S. 11. 
Die Polizey-Behörden, die Consumtions-Steuer-Rendanten und deren 
Unterbediente sind so befugt als verpflichtet, von jedem, welcher in ihrem Bezirk, 
irgend ein von Lösung eines Gewerbescheines nicht ausgenommenes Gewerbe, 
treibt, die Vorzeigung desselben zu fordern. 
Kann Jeimand solches oder eine gültige Abschrift desselben nicht aufweisen, 
oder haben sie gegründete Einwendungen gegen die Gültigkeit der vorgezeigten, 
so machen letztere davon sogleich ihren Vorgesetzten Anzeige, und diese können 
und müssen die Ausübung des Gewerbes untersagen. 
S. 12. 
Die Gewerbescheine werden in der Regel aufe ein Jahr ausgefertigt, näm- 
lich vom sten Junius des einen, bis zum letzten Tage im May des folgenden 
Jahres, und sind nur für diesen Zeitraum gültig. Ein jeder Gewerbetreibende 
muß daher zur bestimmten Zeit vor dem ersien Junius einen neuen Gewerbe- 
schein auf das folgende Jahr nachsuchen. Fängt Jemand im Laufe eines Jah- 
res ein Gewerbe an, so muß er gleichfalls seglesh einen Gewerbeschein lösen 
und die Steuer für das Vierteljahr, in welchem er sein Gewerbe beginnt, bezah- 
len, nämlich resp. vom ersten Junius bis zum letzten August, und vom ersten 
September bis zum letzten November u. s. w. 
S. 13. 
Stirbt Jemand im Laufe eines Jahres und hat für das Vierteljahr, in 
welchem er stirbt, noch nicht die Steuer berichtigt, so sind seine Erben dazu ver- 
pflichtet. Olese sind auch befugt, das Gewerbe des Erblassers auf den Grund 
und die ganze Dauer des Gewerbescheins fortzusetzen, wenn sie die Steuer 
bezahlen. 
S. 14. 
Geht Jemand im Laufe eines Vierteljahres von einem Gewerbe zu einem 
andern, mit einer höhern Steuer angesetzten über, so erhält er gegen Zurückgabe des 
Gewerbe-Scheins einen neuen, muß aber den Mehrbetrag der Steuer nachzahlen. 
. 15. 
Wenn Jemand im Laufe eines Vierteljahres seinen Wohnsttz verändert 
und an einen Ort verlegt, wo für das Gewerbe eine höhere Steuer Statt 
findet, so muß er das mehrere nachzahlen. 
S. 16. 
Ein Gewerbeschein giebt demjenigen, auf welchen er lautet, das Recht, 
in
	        

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