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Deutschland und der Weltkrieg.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1831
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
15
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
III. Bekanntmachung, Verpflichtung und Einweisung des Justiziars für das von koppenfelsesche Gericht zu Crimma betreffend.
Volume count:
37
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Full text

  
44 # Otto Hintze 
1898 verständnisvolle Aufnahme im deutschen Volke fand. England 
aber sah damals seinen gefährlichsten Gegner noch nicht in Deutsch- 
land, sondern in Rußland. Mit Frankreich hatte das Abkommen von 
1899 die Grundlage eines künftigen Einvernehmens geschaffen; aber 
BRußland mit seinen Absichten auf den Persischen Golf, mit seinem 
Bestreben, sich zu der vorwaltenden Macht in Östasien und im Stillen 
Ozcan zu machen, erregte die ernstesten Befürchtungen in England, ganz 
besonders während des Burenkrieges, der Englands Kräfte für Jahre 
ganz in Anspruch nahm. Daher das Bestreben der englischen Regierung, 
Ocutschland, das ja in diesem Kriege völlige Nentralität beobachtete, 
zum Bundesgenossen gegen Rußland zu gewinnen. Es war die Zeit, 
wo Chamberlain die Losung von der teutonischen Berbindung zwischen 
England, Amerika und Deutschland ausgab (1899). Indessen ODeutsch- 
land war weit entfernt von feindseligen Absichten gegen Rußland, mit 
dem cs vielmehr eben damals wieder in ein besseres Verhältnis ge- 
kommen war; und eine Bundesgenossenschaft mit England unter den 
obwaltenden Umständen hätte einen Verzicht auf Ausbau der JIlotte 
und auf Selbständigkeit in der Weltpolitik bedeutet. Dazu kam, daß 
die parlamentarische Regierung in England Bedenken trug, das Land 
durch feste Verträge für bestimmte Fälle zu binden. So ist aus diesen 
Verhandlungen nichts geworden. Das Jahr 1900 sah dann das ein- 
mütige Zusammenwirken der Weltmächte gegen China, einschließlich der 
amerikanischen Union und Japans; aber der deutsche Reichskanzler Bü- 
low ließ sich weiterhin von den Engländern nicht über das Vangtseab- 
kommen hinaus zu einem Gegensatz gegen Rußland in der Manuoschu-- 
reifrage drängen; und diese Haltung der deutschen Regierung überzeugte 
England schließlich davon, daß Deutschland sich in keinem Falle gegen 
Rußland werde brauchen lassen. ODic englische Regierung tat nun einen 
sehr ungewöhnlichen Schritt, indem sic 1902 ein Bündnis mit Japan 
schloß, das seine Spitze gegen Rußland richtete. Dieses Bündnis trug 
schon den Kricg im Schoße, der 1901 ausbrach und dessen Folgen Eng- 
land für lange Zeit von der Besorgnis vor Rußlands wachsender Macht 
in Asien befreit hat. Japan hatte die Rolle übernommen, die Deutschland 
zugedacht gewesen war. Rußland aber wurde durch den unglücklichen 
Ausgang dieses Krieges und die damit sich verbindende Revolution 
ebenso reif zum Bundesgenossen Englands, wie es Frankreich durch 
die Demütigung von Faschoda geworden war. 
Der Zeitpunkt, wo Oeutschland sich endgültig den Lockungen der 
englischen Diplomatic entzogen hatte, fällt ungefähr zusammen mit dem, 
wo die Aesultate der beiden Flottengesetze von 1898 und 1900 in den
	        

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