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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1833
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
17
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1833
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
XVI. Gesetz einer allgemeinen Sportel- und Gebühren-Taxe für die Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
Volume count:
36
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.
    Quellen und benutzte Werke.

Full text

Schulgesetz vom 3. Februar 1873. Deutscher Unterricht. Die Oprion (I. Olt. 1872). 281 
bringen, daß sie von zwei Sprachen keine sich volllommen und richtig zu eigen machen. Für 
dieienige Klasse der Bevölkerung, welche einen lebhaften Verkehr mit Frantkreich unterhalte, 
böten ja die höheren Unterrichtsanstalten Gelegenheit genng zur Erlernung der französischen 
Sprache.“ 
Wenn die Straßburger Franzosensreunde hierauf am 27. Januar eine Klagadresse 
an den Kaiser richteten, in welcher sie gegen das Schulgesetz und dessen „politische 
Tendenz“ sörmlich protestierten, weil es „die Freiheit des Unterrichts und das natür- 
liche Recht der Familie, ihre Kinder nach eigener Willkür erziehen und unterrichten zu 
lassen“, vernichte, so vergaßen diese Freunde Frankreichs und französischer Schulfrei- 
heit ganz, mit welcher Rücksichtslosigkeit Frankreich zuvor gegen die deutsch redenden 
Elsässer aufgetreten war. Wir besitzen darüber eine tief zu Herzen dringende Schil- 
derung des edeln elsässischen Dichters und Pfarres Adolf Stöber in der von ihm 1872 
in Mülhausen herausgegebenen Schrift „Einfache Fragen eines elsässischen Volks- 
freundes“. Da sagt er (S. 8): 
„Versetzt euch in die Lage eines elsässischen Seelsorgers, der seit viefjen Jahren unter dieser 
deutsch redenden Mehrheit zu wirken hat (Stöber war bis 1860 Pfarrer und von da ab Prä- 
sident des resormierten Konsistoriums zu Mülhausen), deren religiöse, moralische und geistige 
Bildung er so gerne sördern möchte. Zu feinem großen Leidwesen aber sah er sich in dieser Auf- 
gade gelähmt und gehemmt, weil man die armen Kinder des Volkes von der sulle d'asile an 
bis in die Primärschule hinein zu nötigen suchte, das Deutsche zu verlernen, indem man bis zur 
zweiten Klasse der Primärschule (und viele besuchten keine höhere Schule mehr) nur fran- 
zösisch mit ihnen redete und belele, wovon sie blutwenig verstanden. Ihre liebe Muttersprache 
ternten sie aber hiermit fast gar nicht mehr lesen noch schreiben. Und doch mußte ihnen in deulscher 
Sprache der Religionsunterricht erteilt werden, weil sie trotz aller Französierungsversuche doch 
eine viel zu dürstige Kenntnis des Französischen erlangten. Hätten wir im Elsaß den Volks- 
schutzwang und hiermit einen längeren Schulzeitraum für unsere Kinder gehabt, so würde 
man ihnen bei gulem Willen eine genügende Kenntnis beider Sprachen haben beibringen können. 
Da diese heilsame Nötigung aber nicht vorhanden war, so wurde die eine der beiden Sprachen, 
die Muttersprache des Volkes, und zwar ohne großen Gewinn für die andere Sprache herzlos 
ausgeopfert.“ 
Eine noch tiefere und diesmal besser begründete Erregung als bei Erlaß des 
deutschen Schulgesetzes und der Ausschließung des französischen Sprachunterrichtes 
aus den Volksschulen deutscher Gemeinden bemächtigte sich der reichsländischen Be- 
völkerung vor dem 1. Oktober 1872, dem entscheidungsvollen Tage, da jeder Voll- 
jährige zu erklären hatte, ob er Franzose oder Deutscher sein wolle. Jener Dag forderte 
aber noch eine andere Entscheidung. Denn die deutsche Negierung legte die Bestim- 
mungen des Franlfurter Friedeus über die „Option“ dahin aus, daß alle in Elsaß- 
Lothringen geborenen und alle dorthin eingewanderten Personen, welche sich am 
I. Oktober 1872 für Franzosen erklärten („für Frankreich optierten“), auch das Land 
sosort zu verlassen hätten. Blieben sie im Lande, so betrachtete die deutsche Regierung 
sie jortan als deutsche Neichsbürger mit allen Nechten und Pflichten solcher. Für die- 
jenigen, welche Nationalfranzosen oder welche ihr lebenlang zum französischen Volke 
und Staate mit Leib und Seele sich gehalten Patten, brachte jener Tag also in der 
That eine der schwersten Entscheidungen, vor welche ein Mensch gestellt werden kann:
	        

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