Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1833
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833.
Volume count:
17
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1833
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Bekanntmachung mehrerer Gesetze und Verordnungen zu Ausführung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Staatsverträge über den Beytritt des Großherzogthums zum Gesammt-Zollverein.
Volume count:
64
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Vereins-Zolltarif nebst Anhang.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Erster Abschnitt. Von der Regierung.
  • § 70. Begriff der Regierung.
  • § 71. Der Erlaß von Rechtsnormen.
  • § 72. Der Erlaß tatsächlicher Anordnungen.
  • § 73. Die Ausführungsverordnungen.
  • § 74. Das Organisationsrecht.
  • § 75. Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen.
  • § 76. Das Recht der Oberaufsicht.
  • Zweiter Abschnitt von der Gesetzgebung.
  • Dritter Abschnitt. Von der richterlichen Gewalt.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

486 Das Versassungsrecht. 874 
darf aber auch nicht einer von ihm organisierten Behörde eine Zu— 
ständigkeit geben, welche in die gesetzlich organisierter Behörden ein— 
greist. Denn darin würde eine Abänderung des Gesetzes liegen. 
Schon hieraus ergibt sich, daß es unzulässig wäre, einer durch Ver— 
ordnung gebildeten Behörde Geschäfte zuzuweisen, die bisher zur Zu- 
ständigkeit der Gerichte gehörten, da die Gerichte gesetzlich organisierte 
Behörden sind. Art. 96 der Verfassungsurkunde erachtet es aber für 
nötig, diesen selbstverständlichen Grundsatz noch ausdrücklich auszu- 
sprechen, indem er die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen Gerichten 
und Verwaltungsbehörden der Gesetzgebung zuweist. Innerhalb dieser 
gesetzlichen Schranken hat aber der König die Organisation der Be- 
hörden zu bestimmen. 
Frei betätigt werden kann das gesetzlich nicht gebundene königliche 
Organisationsrecht freilich nur, soweit die neue Organisation nicht die 
Aufwendung besonderer Geldmittel erfordert, z. B. die Medizinal- 
angelegenheiten werden vom Kultusministerium auf das Ministerium 
des Innern übertragen. Sind dagegen für die neue Organisation 
neue Geldmittel notwendig, z. B. es sollte elwa ein besonderes Medi- 
zinalministerium mit eigenem Minister gebildet werden, so bedarf es 
für die neue Position des Ausgabeetats der Zustimmung des Land- 
lages. Die Organisation selbst ist und bleibt Sache der Regierung, 
aber ihre praktische Durchführung ist vom Etatsgesetze abhängig. Der 
Landtag hat daher bei der Organisation wenigstens mittelbar mit- 
zuwirken, indem er sie ermöglichts). 
Die hier aufgestellten Grundsätze sind im wesentlichen unbe- 
strittento). Es kann jedoch im einzelnen Falle zu Zweifeln Ver- 
anlassung vorliegen, welche Behörden auf Gesetz beruhen und demnach 
nur durch Gesetz eine andere Organisation erhalten können, und welche 
") Das Gegenteil stand in der 1. Aufl., nämlich die Verpfslichtung 
des Landtages, die Mittel als gesetzlich notwendige Ausgaben zu be- 
willigen und das Recht der Regierung, die Mittel auch ohne Bewilligung 
zu verwenden. Aber gesetzlich notwendig wird die Ausgabe erst durch 
die erstmalige Einstellung in das Etatsgesetz, also durch die erste Be- 
willigung des Landtages. Vgl. im Verwalkungsrechte den Abschnitt 
über das Etatsrecht. 
10) Auch bei der preußiischen Ministerkrisis vom März 1878 wurde 
nur die politische Forderung ausgesprochen, daß die Organisation aller 
Behörden durch Gesetz erfolge.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.