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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1833
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
17
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1833
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 27.
Volume count:
27
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, die Verhältnisse der Aemter Allstedt und Oldisleben sowie des Amtes Ostheim in Hinsicht auf den Beiytritt des Großherzogthums zum Gesammt-Zollverein betreffend.
Volume count:
68
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, betreffend die Zoll- und Handelsverhältnisse, ingleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisleben.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • 27. Regierungs-Bekanntmachung, die Nachsendung von Briefen mit Postzustellungsurkunden und die Behandlung der nach §. 167 der Civilprozeßordnung zum Zwecke der Zustellung niedergelegten Schriftstücke betreffend. (27)
  • 28. Regierungs-verordnung, das Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich einiger Bestimmungen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über Minderjährige und andere Pflegebefohlene vom 7. Juni dieses Jahres betreffend. (28)
  • 29. Consistorial-Verordnung, die Beurlaubung von Volksschullehrern betreffend. (29)
  • 30. Regierungs-Verordnung, einige Ausführungsbestimmungen zu dem Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 betreffend. (30)
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung, die Straßenstrecke in der Richtung von Zeulenroda nach Pausa bis an die Königlich Sächsische Grenze betreffend. (31)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Sachregister.

Full text

S 
r 
□—n 
91 
Poölizei-Vorstand oder dessen Vertreter haben Schriftstäcke, die zum Zwecke der 
Zustellung von elnem Gerichtsvollzieher oder einem Posthoten bei ihnen nieder- 
gelegt werden, anzunehmen und gleichfalls sechs Monate vom Tage der Nieder- 
legung ab aufzubewahren, nach Ablauf dieser Brist aber, falls sie nicht inzwischen 
von den Empfängern abgeholt sind, gelegentlich zurückzugeben, und zwar 
a. wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung bewirkt hat, an die Gerichts- 
schreiberel des örtlich zuständigen Amtsgerichts oder an einen im Orte dienft- 
lich anwesenden Diener dieses Amtsgerichts oder bei demselben angeftellten 
Gerichtsvollzieher, 
b. wenn die Niederlegung darch einen Postboten erfolgt ist, an die Postan- 
stalt des Orts oder an einen Postboten bei deffen dienstlicher Anwesenheit 
im Orte. 
Die Gerichtsvollzieher haben auf Verlangen der Gemeindevorstände, Gemeindevor- 
steher, Guts= und Yolizeivorsteher (vgl. Ziffer 5), sowie der Postanstalten die bei 
denselben durrh einen Gerichtsvollzieher niedergelegten Schriftstücke, welche nicht 
mehr aufbewahrt werden sollen, in Empfang zu nehmen und, soweit die Schrifst- 
stücke nicht von ihnen selbst niedergelegt sind, dieselben an den Gerichtsvollzieher, 
welcher sie niedergelegt hat, oder an die Gerichtsschreiberei des örtlichen zuständigen 
Amtgerichts abzuliesern. Diener des Amtsgerichts haben derartige, von Gemeinde- 
vorständen ihnen übergebene Schriftstücke stets an die Gerichtsschrelberei des Amts- 
*r••fn Falseronn 
Gerichtsschreiberei thergirt die ihr abgelieferten Schriftstücke dem Ge- 
hocklee welcher niedergelegt hat. 
Die Gerichtsvollzieher haben die an sie zurückgelangenden Schriststücke zu öffnen 
und diejenigen Theile derselben, welche nicht blos ihrem Inhalte nach dem Em- 
Hlänger mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden einen selbstständigen 
erth haben, z. B. Schuldverschreibungen, Wechsel #. ihren Auftraggebern zu- 
rückzugeben. 
Die nicht zurückzugebenden Theile der Schriftstücke unterliegen der sofortigen 
Kassation, wenn sie nicht, was zulässig ist, von den Gerichtsvollgiehern, die sie 
urückempfangen, an ihre Austraggeber gleichfalls zurückgegeben werden. Der 
Bemauf sowie jede anderweite Verwendung der fuii Theile jener Schrift- 
stücke ist untersagt. 
Die im Vorstehenden gedachten Verrichlungen uine, Gerichtsvollzlehers, welcher 
nicht mehr bei demselben Amtsgerichte im Amte ist, lind von der Gerichtsschreiberet 
des Amtsgerichts wahrzunehmen. 
Die Gerichtövollzieher haben die zum Zwecke der Zustellung nach 8. 167 der 
Civilprozehordnung niederzulegenden Schriftstücke in Briefform zusammenzulegen 
und auhen mit der Adresse des bestimmten Empfängers, sowie mit ihrem eigenen 
Namen zu bezeichnen. 
15“
	        

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