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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1835
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835.
Bandzählung:
19
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1835
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung der Verordnung, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Herzogthume Nassau betreffend.
Bandzählung:
37
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Bekanntmachung der Verordnung, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Herzogthume Nassau betreffend. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

113 
ben-Zollmter nur innerhalb deren Absertigungsbefugnisse erfolgen. Rohe Er- 
zeugnisse der Landwirthschaft und Viehzucht sind jedoch in gleichem Maße 
wie die nach dem Zoll-Tarife ganz abgabefreyen Gegenstände an die Einhal- 
tung der Zollämter und Zollstraßen nicht gebunden. 
2. 
Gegenstände, welche sofort abgabefrey übergehen können, werden bey den 
Zollämtern gleich den tarifmäßig freyen abgefertiget und, in so weit sie im 
Vereinsgebiethe der Legitimationsschein-Kontrole unterworfen sind, zum wei- 
teren Transporte im Grenzbezirke mit Legitimations-Scheinen versehen. 
3. 
Gegenstaͤnde, welche vom freyen Verkehre unbedingt ausgeschlossen sind, 
werden in jeder Beziehung nach den bisherigen Vorschriften behandelt. 
4. 
Gegenstaͤnde, deren zollfreyer Uebergang nur auf obrigkeitlich beglaubigte 
Ursprungszeugnisse gestattet ist, dürfen in das Vereinsgebieth nur über die 
Haupt-Zollaämter und einige besonders zu bezeichnende Neben-Zollämter erster 
Klasse, in das Herzogthum Nassau aber nur über die dort bestehenden Durch- 
gangszoll-Stätten eingehen und können nur von diesen Zollämtern und Zoll- 
stätten abgefertiget werden., · 
5. 
Die Ursprungszeugnisse sind von den Fabrikanten oder Produzenten unter 
der Versicherung an Eidesstatt, daß die Waare eigenes Fabrikat (Erzeugniß) 
sey, auszustellen und müssen sodann von der betroffenen Verwaltungsbehörde 
(in Unseren Landen in den Städten Weimar, Eisenach, Jena, Neustadt 
aO. und Weida von den Stadtrathen selbstständig, in den übrigen Städten, 
so wie in den Amts= und Patrimonial-Gerichtsbezirken hingegen von den 
Stadträthen, bezüglich von den Justiz-Aemtern und Patrimonial-Gerichten, 
unter Beglaubigung der Zeugnisse durch die Bezirks-Landräthe, im Herzog- 
thume Nassau aber von den Herzoglichen Aemtern) nach vorgängiger sorg- 
faltiger Prüfung beglaubiget werden. 
6. 
Die Gegenstände, von welchen bey dem Uebergange aus dem Herzog- 
thume Nassau Ausgleichungsabgaben erhoben werden, müssen zum Behufe der 
Entrichtung der Abgaben bey dem betroffenen Eingangsamte angemeldet werden. 
7. 
Wenn bey dem Verkehre zwischen den Zollvereins-Laͤndern und dem Her- 
zogthume Nassau mit Gegenstaͤnden, welche unbedingt oder nur auf Ursprungs-
	        

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