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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1835
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835.
Bandzählung:
19
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1835
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung der Verordnung, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Herzogthume Nassau betreffend.
Bandzählung:
37
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Bekanntmachung der Verordnung, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Herzogthume Nassau betreffend. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

114 
zeugnisse gegenseitig zollfrey uͤbergehen koͤnnen, dazwischen liegendes Ausland 
berührt wird: so sind die Vorschriften zu befolgen, welche im Zollvereine für 
Fälle der Versendungen von Gegenständen des freyen Verkehres von Inland zu In- 
land mit Berührung des Auslandes bestehen. Es ist in diesem Falle erforderlich: 
a), bey Versendungen aus dem Vereinsgebiethe in das Herzogthum Nassau: 
die Abgabe einer Deklaration von Seiten des Versenders oder Waaren- 
führers, die Revision der Waaren, Anlegung des Verschlusses und Aus- 
gangsbescheinigung von Seiten des Ausgangsamtes; 
b) bey dem Eingange auf Deklarations = Scheine in das Vereinsgebieth: 
Prüfung des Verschlusses, nach dessen unverletztem Befunde erst der 
zollfreye Uebergang der Waaren gestattet werden darf. Bey Gegenstän- 
den, deren gegenseitig freyer Uebergang nur auf Ursprungszeugnisse ge- 
stattet ist, werden die Abfertigungen für den Durchgang durch das 
Ausland den uUrsprungszeugnissen beygefügt. 
8. 
Wegen der Kontrole des Waarenverkehres auf jenen Strecken des Rheins 
und Mains, wo nur ein Ufer zum Herzogthume Nassau, das andere aber zum 
Königlich Preußischen oder Großherzoglich Hessischen Gebiethe gehört, sind von 
den betroffenen Staaten besondere Verordnungen erlassen worden. Hinsichtlich 
der Behandlung solcher Gegenstände, welche unter Begleitschein-Kontrole aus 
dem einen Gebiethe in das andere übergehen, behalt es bey den bestehenden 
Anordnungen sein Bewenden. Eben so wenig erleiden 
9. 
die Vorschriften wegen Erhebung des Durchgangszolles eine Aenderung. 
Urkundlich haben Wir diese Verordmung durch eigenhändige unterschrift 
vollzogen, auch befohlen, daß derselben das Staatssiegel beygedruckt und sie 
zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte bekannt 
gemacht werde. Weimar den 11. September 1835. 
Carl Friedrich, Großherzog von Sachsen. 
Freph. von Gersdorff. D. Schweicer. 
Verordnung, 
den freyen Verkehr zwischen den Staaten #„ 
des deutschen Zollvereines und dem Her- vdt. Ernst Muller. 
zogthume Nassau betreffend.
	        

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