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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1835
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835.
Bandzählung:
19
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1835
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

115 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs = Blakl. 
Nummer 13. Den 10. Oktober 1835. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Zurückbeziehung auf die allerhöchste Verordnung vom 16. July 
dieses Jahres, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des Zollvereines und 
dem Großherzogthume Baden betreffend, Nummer 8 des dießjährigen Regie- 
rungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, einem 
fernerweiten Uebereinkommen zufolge, vom 14. dieses Monathes an bis da- 
hin, wo nach dem mittlerweile in dem Regierungs-Blatte Nummer 10 von 
diesem Jahre abgedruckten Staatsvertrage vom 12. May dieses Jahres, un- 
beschränkte Verkehrsfreyheit mit dem Großherzogthume Baden eintreten wird, 
bey dem gegenseitigen Uebergange aus den Vereinsstaaten in das Badensche 
und umgekehrt, einstweilen noch nachfolgende, von dem freyen Verkehr zur 
Zeit ausgeschlossene Waaren, nähmlich: 
Baumwollengarn, 
Kurze Waaren (Quincaillerien), 
Aeltere Weine, 
Seide und Seidenwaaren 
dann von jeder Zollabgabe frey seyn werden, wenn durch obrigkeitlich nach 
. 5 der Verordnung vom 16. July diese5 Jahres beglaubigte uUrsprungszeug- 
nisse von Fabrikanten oder Produzenten nachgewiesen wird, daß sie bezüglich 
in einem Vereinsstaate oder im Großherzogthume Baden erzeugt oder verfer- 
tiget worden sind. 
Weimar den 6. Oktober 1835. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Erweiterung des freyen Verkehres mit 
dem Großherzogthume Baden betreffend. vdt. E. Müller. 
115)
	        

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