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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • § 71. Einleitung.
  • Die Staats-Steuern.
  • I. Die direkten Steuern.
  • II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
  • § 82. Der Malzaufschlag.
  • § 83. Die Branntweinsteuer.
  • § 84. Die Salzsteuer, Tabaksteuer und Zuckersteuer.
  • § 85. Die Hundesteuer oder die Gebühr für das Halten von Hunden.
  • § 85 a. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden mit Anmerkungen.
  • § 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
  • § 87. Die Staats- und die Amtsgebühren.
  • § 88. Gesetz über das Gebührenwesen in der Textierung v. 1892, mit Anmerkungen.
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

8 84. E. Die Zuckersteuer. 381 
Für Gemeinden, welche in botanischen Gärten zu wissenschaft- 
lichen Zwecken, oder in öffentlichen Anlagen als Zierpflanzen Tabak 
ziehen, ist noch der Beschluß des Bundesrates vom 21. März 1882 
(Web. 14, 385 f. Anm. 2) 8) von Interesse. 
Im übrigen s. über Tabaksteuer das in Anm. “ cit. Gesetz mit 
Vollz.-Vorschr., ferner Hocke 2, 643 ff. 
Ueber Tabakbau und dessen Förderung s. § 478. 
Neben der Salz= und Tabaksteuer erwähnen wir hier noch kurz: 
E. Die Zuckersteuer. 
Dieselbe wird gleichfalls vom Reiche erhoben. 
Zum Vorllzuge dieser Steuer wird keine besondere Thätigkeit 
der Gemeindebehörden in Anspruch genommen. Wir beschränken uns 
daher darauf, lediglich die bezüglich dieser Steuer zur Zeit giltigen 
gesetzlichen Bestimmungen anzuführen. 
Es sind dies die Vorschriften des neuerlassenen Zuckersteuer- 
gesetzes vom 27. Mai 1896, publiziert mit Bekanntmachung vom 
28. Mai 1896 im Reichs-Ges.-Bl. Nr. 12 vom 30. Mai 1896 
S. 117—144. In diesem Gesetze sind die noch giltigen Bestimmungen 
des Zuckersteuergesetzes vom 31. Mai 1891 und die neuerlassenen des 
Abänderungsgesetzes vom 27. Mai 1896 redaktionell vereinigt und zu 
einem Gesetze zusammengefaßt. 
Neue Vollz.-Vorschr. zu diesem Gesetze, welches mit dem 
1. August 1896 vollständig in Giltigkeit trat, sind bis jetzt noch nicht 
veröffentlicht. Sie werden daher seiner Zeit im Nachtrage erwähnt 
werden. 
*) Dieser Bundesratsbeschluß lautet: 
1) Von der Erhebung der Tabaksteuer von Tabakpflanzungen in botanischen 
und anderen zu Unterrichtszwecken angelegten Gärten ist Abstand zu 
nehmen, wenn die Pflanzung für jedes derartige Grundstück nicht mehr 
als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt und seitens der vorgesetzten 
Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu erzeugende Tabak nicht 
zum Konsum, sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet 
werde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind in den vorbezeichneten 
Fällen befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs von der alljährlichen 
Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen. 
2) Von der Erhebung der Tabaksteuer ist abzusehen, und es kann die 
Erfüllung der Vorschriften wegen der Anmeldung der betreffenden 
Grundstücke unterbleiben, wenn auf einem zusammenhängenden, unge- 
teilten Grundstück nicht mehr als 50 Tabakpflanzen lediglich zu Zier- 
zwecken gepflanzt werden, und diese Bestimmung der Pflanzen aus der 
Art der Benutzung des Grundstücks, sowie aus dem Verhältnis der mit 
Tabak bepflanzten Fläche zur Gesamtfläche des Grundstücks unzweifel- 
haft hervorgeht.
	        

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