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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1838
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1838
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung der Patente: 1) die Ertheilung eines Zollgesetzes, einer Zollordnung und eines Zoll-Strafgesetzes; 2) die Ertheilung des Gesetzes über den Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehörigen Ländern betreffend, sowie 3) über die fernere Gültigkeit des Zollgesetzes vom 12. Dezember 1833.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Patent, die Ertheilung eines Gesetzes über den Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehörigen Ländern und die Erhebung von Ausgleichungsabgaben betreffend.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
Gesetz über den Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehörigen Ländern und die Erhebung von Ausgleichungsabgaben.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 442 — 
Bei Berechnung der Höhe der Pension-werden lediglich die Besoldungs- 
Beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebenein- 
künfte zum Grunde gelegt. 
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister entscheidet in streitigen 
Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich 
nicht auf die Frage der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil 
des Diensteinkommens als Besoldung anzusehen sei, findet die Berufung auf 
richterliche Entscheidung statt. Ungeachtek der Berufung sind die fesigesetzten 
Beträge vorlaufig zu bezahlen. 
Die Bildung einer Provinzial-Pensionskasse und die Höhe der von den 
Bürgermeistern zu zahlenden Beiträge bleibt den Beschlüssen des Provinzial= 
Landtages unter Genehmigung des Königs vorbehalten. 
So lange demgemäß nicht anderweitige Bestimmungen getroffen werden, 
sind die Pensionen lediglich von den betreffenden Bürgermeistereien zu gewähren, 
jedoch immer nur nach Maaßgabe der Dienstzeit in denselben. 
Zu H. 108. Alinea 3. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 26. 
Hinsichtlich der Funktionen der Bürgermeister und Beigeordneten als 
Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und als Vertreter der Staatsanwaltschaft 
bei den Polizeigerichten tritt die Verfassung, welche zur Zeit der Verkündigung 
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. in den verschiedenen Theilen der 
Provinz bestand, wieder ein. Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen 
die Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten obliegt, er- 
halten von den Gemeinden des Polizeigerichksbezirks, die im Uebrigen nicht zu 
ihrem Amtsbereich gehören, eine durch die Regierung festzusetzende verhältniß- 
mäßige Entschädigung. 
Hinsichtlich der Führung der Cidilstandsregister behält es bei den be- 
stehenden Einrichtungen sein Bewenden. 
Von der Verpflichtung zur Uebernahme von unbesoldeten 
Stellen in der Gemeinde-Verwaltung und Vertretung und von 
dem Ausscheiden aus denselben. 
Artikel 27. 
Ein jedes stimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen und mindestens 
drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be- 
rechtigen folgende Entschuldigungsgründe: 
4) anhaltende Krankheit; « 
2) Geschaͤfte, die eine haͤufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich 
bringen; 
3) ein Alter uͤber sechszig Jahre; 
4) di
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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