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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1838
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838.
Bandzählung:
22
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1838
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung der Verordnung vom 17. July , die anderweite Regulirung des Erhebungssatzes der Maischsteuer betreffend.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Bekanntmachung der Verordnung vom 17. July , die anderweite Regulirung des Erhebungssatzes der Maischsteuer betreffend. (22)
  • Bekanntmachung, die Einverleibung früher eximirter Grundbesitzungen in einen angrenzenden Orts-Gemeinde-Heimathsbezirk betreffend. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

124 
ger Vervollkommnung des Betriebes der Branntweinbrennerei, gegenwaͤrtig 
binter der fK. 1 des genannten Gesetzes grundsätzlich ausgesproche- 
nen Bestimmung, daß die Steuer für 1 Maß 0,55 Nösel Weimarisch (ein 
Preußisches Quart) Branntwein zu 503 Alkohol nach dem Alkoholometer von 
Tralles, Einen Groschen Zwey und Sieben Zwölftel Pfennige Konventions- 
Geld (Einen Silbergroschen Sechs und Drey Viertel Pfennige 
oder Einen Groschen Drey Pfennige Preußisches Kourant) betragen soll, be- 
trächtlich zurückbleibt und hierdurch die Staatskasse einen bedeuten- 
den Ausfall an der durch die Besteuerung des Branntweins beabsichtigten 
und aus derselben erwarteten Einnahme erleidet: so hat es an der Zeit er-- 
achtet werden müssen, in Anwendung des, §. 5 des mehr angezogenen Ge- 
setzes enthaltenen diesfallsigen Vorbehaltes, durch anderweite Reguli- 
rung des Maischsteuer-Erhebungssatzes das obgedachte Mißverhält- 
niß zu beseitigen und die von dem Maischraum zu erhebende Abgabe dem 
gesetzlichen Steuerbetrage wiederum näher zu bringen. 
Gleichzeitig ist auch noch zu mehrer Erreichung des Zweckes der im F. 3 
des Gesetzes landwirthschaftlichen Brennereien zugestandenen Ermaßigung des 
Erhebungssatzes während der sechs Wintermonathe, einige Erweiterung dieser 
Brennfrist für angemessen erachtet worden. 
  
Zur Ausführung der dieserhalb mit ven, nach dem Staatsvertrage vom 
11. May 1833 bei der gemeinschaftlichen Branntweinsteuer betheiligten Staa- 
ten, den Kronen Preußen und Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vergine gehörigen Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen 
Wir wie folgt: 
1. 
Die Bestimmungen §. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1888 treten 
vom 1. August dieses Jahres an außer Wirksamkeit. 
2. 
Die Maischbottig = Steuer wird auf Einen Groschen Sechs und 
Zwey Drittel Pfennige Konventions-Geld (Einen Groschen Sieben 
und Ein Fünftel Pfennige Preußisches Kourant oder Zwey Silbergroschen) 
für jede 25 Maß 1,097 Nösel Weimarisch (20 Preußische Quart) des 
Rauminhalts der Maischbottige und für jede Einmaischung festgesetzt.
	        

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