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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 271 — 
88. Wird eine Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, auf Grund deren Kosten 
Rückerstattung 
erstattet worden sind, so ist auf Antrag der Empfänger zur Rückerstattung der zu viel von Koslen. 
erstatteten Kosten zu verurtheilen. 
9.Aus der Festsetzung der Kosten sowie aus der Entscheidung, durch die ein Be- 
theiligter zur Rückerstattung von Kosten verurtheilt wird, findet die Zwangsvollstreckung 
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt. Das Gleiche gilt von der Festsetzung 
des Betrags der Auslagen, die den Verwandten oder Verschwägerten eines Kindes oder 
Mündels bei ihrer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht oder den Mitgliedern des 
Familienraths bei ihrer Einberufung erwachsen sind. 
10. Das Gericht kann bei Anstellung von Ermittelungen die Betheiligten und 
ihre gesetzlichen Vertreter unter Androhung einer Strafe laden. Die Verurtheilung in 
die Strafe unterbleibt, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt wird. Erfolgt nach- 
träglich genügende Entschuldigung, so ist die Verurtheilung aufzuheben. 
Die einzelne Strafe darf den Betrag von fünfzig Mark nicht übersteigen. Mehr 
als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. 
&11. Das Gericht kann, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, eine Strafe 
androhen, wenn es jemanden zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung begrün- 
deten Verpflichtung anzuhalten oder für die Durchführung einer Anordnung zu sorgen 
hat. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. 
12. Ist eine Anordnung des Gerichts, bei der die Androhung einer Strafe zu- 
lässig ist, ohne Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht durchführbar oder soll eine 
Person oder eine Sache herausgegeben werden, so kann unmittelbarer Zwang angewendet 
werden. Der Verpflichtete kann, wenn eine Person oder eine Sache nicht vorgefunden 
wird, zur Leistung des Offenbarungseides angehalten werden. 
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges erfolgt auf Grund einer mit der Be- 
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung 
durch den Gerichtsvollzieher, sofern nicht der Richter oder der Beamte, dem der Richter 
das Geschäft übertragen hat, bei der Vollziehung anwesend ist. Die Ausfertigung darf 
von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden. 
Auf die Anwendung des Zwanges finden im übrigen die Vorschriften des achten 
Buches und auf das Verfahren wegen Leistung des Offenbarungseides die Vorschriften 
des § 883 Absatz 2, 3, des § 900 Absatz 1 und der §§ 90 1, 902, 904 bis 910, 
912, 913 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
38“ 
Vollstreckungs- 
titel wegen 
Kosten. 
Ladung 
bei Strafe. 
Zwang durch 
Geldstrafen. 
Unmittelbarer 
Zwang 2c.
	        

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