Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1838
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838.
Bandzählung:
22
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1838
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung, die Uebereinkunft mit der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen betreffend.
Bandzählung:
32
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Bekanntmachung, die Uebereinkunft mit der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen betreffend. (32)
  • Bekanntmachung, eine authentische Interpretation zur Eisenachischen Prozeß-Ordnung vom Jahre 1702. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

158 
wärtsliegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §. 9, zugeführter Vaga- 
bund von dem letztern nicht angenommen würde: so kann derselbe wieder in 
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewicsen hatte, zur vorlaufigen Beibehal- 
tung zurückgebracht werden. 
K. 12. 
Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden überlassen, 
unter einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Rich- 
tung der Transporte sowie wegen der Uebernahms#rte zu treffen. 
g. 13. 
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst 
Transports und Abgabe derselben an die Polizey-Behörde desjenigen Ortes, 
wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates für beendigt 
anzusehen ist. 
Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Tranz= 
port konventionemäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fallen, wo 
keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines 
Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben 
ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport 
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehö- 
ren und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Größere so 
genannte Vaganten-Schube sollen künftig nicht Statt finden. 
g. 14. 
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur An- 
nahme verpflichteten Staates geschieht und dadurch zunächst nur der eigene 
Vortheil des ausweisenden Staates bezweckt wird: so können für den Trans- 
port und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den über- 
nehmenden Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zu- 
geführt werden soll, von diesem nicht angenommen und deshalb nach §. 11 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht: so muß 
letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche 
bei der Zurückführung aufgelaufen sind.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Preußische Gesetzsammlung
4 / 64
Borussia. Bilder aus der Geschichte des preußischen Vaterlandes.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel ist 1 plus 2?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.