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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1838
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838.
Bandzählung:
22
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1838
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung, die Uebereinkunft mit der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen betreffend.
Bandzählung:
32
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Bekanntmachung, die Uebereinkunft mit der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen betreffend. (32)
  • Bekanntmachung, eine authentische Interpretation zur Eisenachischen Prozeß-Ordnung vom Jahre 1702. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

159 
g. 13. 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage der Publikation derselben an 
verbindlich seyn und in Kraft treten, sowie auf alle Faͤlle Anwendung finden, 
welche zur Zeit zwischen den beiderseitigen Paciscenten in Verhandlung begrif- 
fen sind oder fuͤr die Folge in Frage kommen werden, und nur diejenigen 
früheren Fälle sollen davon ausgenommen seyn, welche durch beiderseitige 
Vereinbarung bereits zur Erledigung gelangt sind. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von 
Sachsen Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht, des Fürsten zu Schwarzburg 
u. s. w., zwei Mahl gleichlautend ausgefertigte Erkl#rung soll, nach erfolgter 
gegenseitiger Auswechselung, in den beiderseitigen Landen öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
Weimar den 12. Oktober 1838. Rudolstadt den 3. Oktober 1838. 
Großherzoglich Sachsen Wei, Hürstlich Schwarzburgisches 
mar Eisenachisches Staats- Geheimeraths-Kollegium. 
Mimisterium. von Witzleben. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
Uebereinkunft 
zwischen dem Großherzogthume Sachsen 
Weimar-Eisenach und dem Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt über die ge- 
genseitige Uebernahme der Vagabunden 
und Auögewiesenen.
	        

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