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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1839
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
23
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1839
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung der Gesetze: I. über das gerichtliche Verfahren wegen Ehrenkränkungen und II. einen Nachtrag zu dem Zunftgesetze vom 15. May 1821.
Volume count:
46
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
II. Gesetz, als Nachtrag zu dem Gesetze über die Innungen und Zünfte und die Beobachtung allgemeiner Innungs-Artikel vom 15. May 1821.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Full text

gen Kraͤfte und Anlagen der Schuͤler uͤberbaupt, und in gehoͤrlger Harmonie mit einander 
zu entwickeln, zu uͤben, zu staͤrken, zu bilden, tbeils ihnen diejenigen Kenninisse und Fer- 
tigkeit zu eigen zu machen, welche fuͤr ihr kuͤnftiges Leben in jeder Lage, und in jedem Be- 
rufe die nothwendigsten und nuͤtzlichsten sind, um sie bledurch zu religidsen und moralisch 
guten, zu vernuͤnftig denkenden, bandelnden und empfindenden., fuͤr alle Verhaͤltnisse der 
Welt brauchbaren, aber auch für die höhere Bestimmung, wesche das letzte und würdigste 
Ziel des menschlichen Daseyns ist, fähigen Menschen zu bilden. 
Um dlesen Zweck des Elementar-Unterrichts zu errelchen, kommt es darauf an, theils 
was gelehrt wird, theils wie es gelehrt wird. 
Indem Wir über beldes, Lehrfächer und behrmethode, die westeren Bestimmun-= 
gen elner ausführlicheren Schukordnung vorbehalten, wollen Wir einstwellen im Allgemelnen 
folgendes verordnet haben: Die in den Elementar-Schulen theils schon eingeführten und 
beizubehaltenden, aber durch besser gebildete Lehrer nach einer bessern Methode zu behandeln- 
den, theils neu einzuführende Lehrfächer und Schulbächer sind folgende: 
1) besen. Wo dle gewöhnliche Methode des Lesenlernens noch beibehalten wird, sol- 
len wenigstens die Erleichterungen und Verbesserungen derselben durch neuere Pädagogen 
benutzt werden; besenders aber ist auf allgemeinen Gebrauch der Stephanischen Me- 
thode in Verbindung mit einer Lesetafel, wie auf Richtigkeit der Aussprache insbesondere 
verwandter Laute, und auf Lesen mit Ausdruck der ernstliche Bedacht zu sehmen. 
à) Schreiben als Kunftfertigkeit betrachtet: — Kalligraphie. 
5) Deutscher Sprachunterricht, als Anleltung zum richtigen Sprechen und 
Schrelben und zur Fertigkelt im mündlichen und schriftlichen Ausdrucke der Gedanken, theils. 
durch einigen Unterricht in den ndthigsten grammatikallschen Regeln, thells und hauptsäch- 
liche durch mündliche und schriftliche praktische Uebungen. 
4) Verstandes-Uebungen, welche immer auch zugleich Sprachübungen und mit 
Benugung von Pestalozzis Buch der Mütter in Verbindung mit den Anleltungen von Re- 
chew, Riemayer und andern vorzunepmen sind. Mit diesen soll schon bei der jängsten 
Classe der Kinder auf eine ihrem Alter angemessene Weise der Anfang gemacht werden. 
Als Lehrbuch für den Leseunterricht selbst, so wie für Sprach= und Verstandes= Uebun- 
gen, ist theils der schon eingeführte Rochom'sche Kinderfreund, theils, wo die An- 
schaffung möglich ist, Tillichs Erstes Lesebuch zu gebrauchen. 
5) Rechnen. Dieses. Lehrfach, das auch als Mittel der intellektnellen Blldung so 
vorzäglich wichtig ist, soll besonders als solches und nicht blos mechanisch behandelt wer- 
den. Es ist daher thells das schen längst befohlene Kopfrechnen überhaupt, thells insbeson- 
dere die Pestalozzische Elinhelts-Tabelle, wo der Lehrer derselben vdllig mächtig ist, auch 
mit Benutzung von Schmids Elementen der Jahl slelßig zu üben. Jedoch sollen 
die Uebungen derselben möglichst abgekürzt, ihnen nicht zu vlele Zeit des übrigen Unter- 
richts gewidmet, und mit ihnen, sobald es seyn kann, das schriftliche Rechnen, nach einer 
die Elemente desselben gründlich und faßlich darstellenden Methode verbunden werden. 
6) Religions= und Sittenlehre. Wir verordnen aufs neue und ernstlichste, 
daß dieser, als der allerwichtigste Theil des Jugend-Unterrichts, mit der größten Sorgfalt, 
Ueberlegung, Gewissenhsftlgkeit und Eifer behandelt, und von den Geistlichen, welchen er
	        

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