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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1839
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1839
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)

Volltext

eB 
V. Zur Erledigung einiger Zweifel, welche hinsichtlich der Dauer der 
auf eine bestimmte Zeit zu Verpfandung der Lehengüter und Allodial-Grund- 
stücke in den früher zum Königreiche Sachsen gehörigen hiesigen Gebietsthei, 
len ertheilten Konsense hervorgetreten sind, haben Se. Königliche Hoheit, 
der Großherzog, nach vernommenen Gutachten des Großherzoglich Sachsischen 
und Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu Jena und der beiden Großherzog- 
lichen Landesregierungen allhier und zu Eisenach, eine authentische Interpreta- 
tion dahin gnadigst zu ertheilen geruhet: 
1) die auf bestimmte Zeit ertheilten Konsense zu Verpfändung von Abo- 
dial -Grundstücken in den sämmtlichen Gebietstheilen, welche vordem zum 
Koönigreiche Sachsen gehörten, erlöschen mit Ablauf dieser Zeit nach der 
Bestimmung in der 31. Churfürstlich Sächsischen Decision vom 22. 
Juny 1661. 
Die nur auf bestimmte Jahre ertheilten Konsense zu Verpfändung von 
behengütern in den gedachten Gebietstheilen dauern, des Ablaufes der 
Jahre ungeachtet, auch den übrigen, auf denselben Lehengütern versicher- 
ten hypothekarischen Gläubigern gegenüber, bis zur Bezahlung der kon- 
sentirten Schuld fort, bedürfen also keiner Erneuerung oder Verlängerung 
nach Maßgabe des Churfürstlich Sächsischen Reskriptes vom 12. Okto- 
ber 1780 (Cod, Aug. Cont. II. Tom. I. paug. 1169.) 
Auf höchsten Befehl wird diese authentische Interpretation hierdurch öffent- 
lich bekannt gemacht. 
Weimar den 29. Januar 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
2 
—
	        

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