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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1839
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1839
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)

Volltext

32 
II. Zur Beseitigung aller Zweifel darüber, ob nach dem Gesetze vom 
20. April 1823, das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthumes an Immo- 
bilien betreffend, neben der dort vorgeschriebenen Form für die Erwerbung 
des vollen bürgerlichen Eigenthumes bei laudemialpflichtigen Grundstücken be- 
sondere Beleihung zur Begründung der Lehengelderfoderung nothwendig sey, 
haben des Großherzogs Königliche Hoheit, nach vernommenem Gutachten der 
Landes-Justiz-Kollegien, nachfolgende authentische Interpretation gnädigst zu 
ertheilen geruht: 
„Durch die Bestätigung der Eigenthumsübertragung oder sonstige ur- 
kundliche Uebereignung von Seiten des Gerichtes der gelegenen Sache 
wird bei laudemialpflichtigen Grundstücken der Anspruch auf Entrich- 
tung des Lehengeldes sofort begründet, ohne daß es hierzu noch einer 
besonderen Lehensreichung oder der Uebergabe des Besitzes bedarf;“ 
welche auf höchsien Befehl hierdurch zur allgemeinen Nachricht und Nachach- 
tung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 29. Januar 1839. 
Großberzoglich Sächische Landesvegierung. 
von Müller.
	        

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