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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1840
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840.
Volume count:
24
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1840
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Bekanntmachung des Gesetzes über Sporteln und Gebühren der Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
Volume count:
54
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

160                                                 Bremen. 
standes und der darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staats- 
bürgereid verpflichtet. 
§ 52. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Beratungen. 
Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in 
der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die 
Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er die Entfernung derselben 
veranlassen und dazu erforderlichen Falles die bewaffnete Macht in 
Anspruch nehmen. 
 § 53. Jeder Vertreter, welcher zu irgend einem Ausschusse gewählt 
ist, kann in der Regel weder die Wahl ablehnen, noch, so lange er Ver- 
treter ist, seine Teilnahme an dem Ausschusse aufgeben, sofern nicht die 
Bürgerschaft ihn dazu ermächtigt. 
Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen ständigen Aus- 
schuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er das fünfundsechzigste Lebens- 
jahr vollendet hat oder ein Richteramt bekleidet oder bereits zu drei 
ständigen Ausschüssen gehört. Auch kann er, wenn er nach seinem Ein- 
tritt jenes Alter erreicht oder ein Richteramt übernimmt, seine Ent- 
lassung aus jedem ständigen Ausschusse begehren. 
Die Wahl in einen Ausschuß überhaupt ist abzulehnen befugt, wer 
bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört. 
§ 54. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche über Anträge 
des Senats erfolgen, oder sonst zur Mitteilung an denselben geeignet 
sind, wird eine amtliche Ausfertigung dem Senat eingereicht. 
§  55. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang bei den 
Verhandlungen der Bürgerschaft und des Bürgeramts bleiben der Ge- 
schäftsordnung vorbehalten, welche von der Bürgerschaft nach Maßgabe 
der Verfassung und der Gesetze festgestellt und sodann dem Senat zum 
Behuf der Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige ver- 
fassungs= oder gesetzwidrige Bestimmungen derselben mitgeteilt wird.
 
                  III. Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft. 
§  56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Ausübung der 
Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht verfassungsmäßig ein Anderes 
festgesetzt ist. Jedoch hat der Senat die Leitung und Oberaufsicht in 
allen Staatsangelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt 
nach Maßgabe der Verfassung. 
§  57. Demzufolge gehört zum Wirkungskreise des Senats, als der 
Regierung des Bremischen Staats: 
a. die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des Staats; 
b. die Sorge für Aufrechterhaltung und zeitgemäße Entwickelung 
der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen, sowie für getreue 
Ausführung aller Staatsverträge; 
c. Oberaufsicht über alle Staats= und Kommunalbeamten, übel 
alle ausführenden, verwaltenden und gerichtlichen Behörden, über alle 
vom Staate angeordneten oder unter seiner Obhut stehenden Anstalten, 
über das Kirchen= und Schulwesen und die milden Stiftungen, über die
	        

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