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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1843
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
27
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, die Bekanntgabe der Rezesse mit dem Herzogthum Sachsen-Meinigen: 1) über die Sicherstellung der Landesgrenzen und 2) Behufs der Purifikation der beiderseitigen Gebiete durch Austausch der in denselben liegenden Geld-, Frucht- auch anderen Natural-Zinsen, sowie durch gegenseitige Ueberweisung der Steuern-, Lehn-, Jurisdiktions- und Jagd-Gerechtsame.
Volume count:
36
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Neben-Rezeß über die Sicherstellung der Landesgrenzen zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Meiningen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Full text

Nr. 61. 629 
Die Wähler sind an die Vorschlagslisten nicht gebunden. Sie können die Namen der 
zu wählenden Personen den verschiedenen Vorschlagslisten entnehmen; auch können sie Personen 
wählen, die auf keiner Vorschlagsliste stehen. 
Ein Wahlzettel darf höchstens 3) Namen enthalten. Dies gilt sowohl für die 
Wahl der Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderäte!) — als für die Wahl der Ersatz- 
männer. Die einzelnen Namen dürfen auch zweimal oder dreimal — durch Wiederholung 
der Namen — aufgeführt sein; doch darf dadurch die bezeichnete Höchstzahl von Namen 
nicht überschritten werdeu. 
Bei der Wahl der Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderätei) — zählt 
jede Stimme, die für einen Kandidaten der Vorschlagsliste abgegeben wird, zunächst für die 
Vorschlagsliste und erst innerhalb dieser für den Kandidaten. 3) 
Die zu besetzenden Gemeindebevollmächtigtenstellen — Gemeinderatsstellen — werden 
auf die Vorschlagsliste und die nicht auf dieser stehenden Kandidaten nach dem Verhältnisse 
der auf sie gefallenen Stimmen verteilt; Kandidaten die nicht auf der Vorschlagsliste stehen, 
werden, jeder für sich, einer Vorschlagsliste gleich behandelt. Die Stellen, die auf die 
Vorschlagsliste entfallen, werden den Kandidaten der Liste nach Maßgabe der Stimmenzahl 
zugewiesen, die jeder von ihnen erhalten hat.?) 
Bei der Wahl der Ersatzmänner gilt als gewählt jeder wählbare Kandidat einer 
Vorschlagsliste, der eine Stimme erhalten hat, ferner jeder andere wählbare Kandidat, der 
mindestens ) Stimmen erhalten hat. Innerhalb jeder Vorschlagsliste für Ersatz- 
männer bemißt sich die Reihenfolge der Gewählten nach der Zahl der Stimmen, die jeder 
von ihnen erhalten hat.5) 
Die Wahl zum Ersatzmanne begründet die Anwartschaft auf Einberufung in die Ge- 
meindevertretung erst dann, wenn ein Gemeindebevollmächtigter — Gemeinderat:) — binnen 
vier Wochen nach der Wahl bei der Gemeindeverwaltung erklärt, daß er sich der entsprechen- 
den Vorschlagsliste oder dem gewählten Einzelkandidaten zurechne. 
Die oben erwähnte Verbindung der Listen A und C hat zur Folge, daß Zurechnungs- 
erklärungen zu Gunsten einer dieser Listen auch zu Gunsten der anderen wirken.“) 
(Ort, Tag, Unterschrift.) 
  
1) In den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung. 
2) So viel, als Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. 
3) Sind für die Gemeindebevollmächtigtenwahl mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht worden, so ist 
dieser Absatz anders zu fassen. S. die Vollzugsanweisung zur Wahlordnung, Beilage 2. 
4) 10 in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, 20 in größeren Gemeinden. 
5) Ist für die Ersatzmännerwahl nur eine gülktige Vorschlagsliste eingereicht worden, so ist in diesem Absatz 
immer nur von der Vorschlagsliste zu sprechen. 
6) Liegt eine gültige Listenverbindung nicht vor, so bleibt dieser Absatz weg. 117
	        

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