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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1844
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
28
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1844
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung der Gesetze: I. über die Verpflichtung der Großherzoglichen Kammergüter, der Rittergüter und der Freigüter zum Wegebau; II. über die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen an die Waisenanstalt; III. das Verbot, Zubehörungen von Rittergütern und Lehngütern eigenmächtig abzutrennen; IV. über den Gerichtsstand für das Gesinde der Schriftsassen; V. eine Abänderung des §. 10 des Gesetzes über Abkürzung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungsrechte u.s.w. und VI. Nachtrag zu §. 150 der Gesetzes einer allgemeinen Sportel- und Gebühren-Taxe.
Volume count:
31
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Gesetz über die Verpflichtung der Großherzoglichen Kammergüter, der Rittergüter und der Freigüter zum Wegebau.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Bekanntmachung der Gesetze: I. über die Verpflichtung der Großherzoglichen Kammergüter, der Rittergüter und der Freigüter zum Wegebau; II. über die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen an die Waisenanstalt; III. das Verbot, Zubehörungen von Rittergütern und Lehngütern eigenmächtig abzutrennen; IV. über den Gerichtsstand für das Gesinde der Schriftsassen; V. eine Abänderung des §. 10 des Gesetzes über Abkürzung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungsrechte u.s.w. und VI. Nachtrag zu §. 150 der Gesetzes einer allgemeinen Sportel- und Gebühren-Taxe. (31)
  • I. Gesetz über die Verpflichtung der Großherzoglichen Kammergüter, der Rittergüter und der Freigüter zum Wegebau.
  • II. Gesetz über die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen an die Waisenanstalt.
  • III. Gesetz, das Verbot, Zubehörungen von Rittergütern oder Lehngütern eigenmächtig abzutrennen, betreffend.
  • IV. Gesetz über den Gerichtsstand für das Gesinde der Schriftsassen.
  • V. Gesetz eine Abänderung des §. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1889 über Abkürzung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungsrechte u.s.w. betreffend.
  • VI. Nachtrag zu §. 150 des Gesetzes einer allgemeinen Sportel- und Gebühren-Taxe vom 1. Dezember 1840.
  • Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die Pensions-Anstalt für Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder der Großherzoglichen Hofkapelle. (32)
  • Bekanntmachung, die Erneuerung der Vorschrift vom 9. November 1830, betreffend Ausländer, welchen die Wiederbetretung des Großherzogthumes bei Strafe körperlicher Züchtigung oder zeitlanger Freiheitsberaubung untersagt ist. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)

Full text

133 
(Tare) zu verwerthen und um den so ermittelten Preis an die Besitzer der 
anliegenden Grundstücke vorzugsweise zu überlassen. 
6) Eine Unterstützung aus öffentlichen Kassen und sonst von Staatswegen 
kann nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des Regulativs vom 
10. April 1821 F. 14 und F. 15 in Anspruch genommen werden, aber unter 
jenen Bedingungen von Allen, welche bei der Ausführung des Baues bethei- 
ligt sind, also nicht bloß von den Gemeinden, sondern verhältnißmäßig und 
antheilig auch von den Eigenthümern der bisher frei gewesenen Güter und 
Grundstücke, es möge für diese (Kammergüter, Rittergüter, Freigüter u. s. 
w.) in einer Gemeinschaft (§. 9), in abgesonderten Fluren und Bezirken (F. 5), 
im Ganzen oder nach abgetheilten Wegestrecken (§. 9 und F. 10) mit gebaut 
worden seyn. 
7) Wird auf eine chausseemäßige Herstellung des Weges bestanden (S. 13 
Satz 2), so ist zu berechnen, wie viel diese Herstellung mehr kostet, als die 
gegenüber ebenfalls zu veranschlagende Herstellung nach dem Regulative vom 
10. April 1821 F. 16 mit der oben ihm gegebenen Ausdehnung gekostet haben 
würde, und soll der so ermittelte Mehrbetrag zum Vortheil sämmtlicher Bethei- 
ligten (Baupflichtigen) ohne Unterschied aus den öffentlichen Kassen — den land- 
schaftlichen Fonds — vergütet werden. 
8) Aus denselben Fonds ist in jedem Falle dasjenige zu bestreiten, was 
auf die Beiziehung von Sachverständigen im Wegebau verwendet wird. 
*“x 
Vorbehältlich des Einschreitens von Amtswegen nach dem Regulative vom 
10. April 1821 §F. 2, steht der Antrag auf Herstellung eines Weges nicht 
bloß den Gemeinden sondern auch den betheiligten Grundeigenthümern zu. 
g. 15. 
Ein solcher Antrag ist zunächst an den Bezirks-Landrath zu richten, welcher 
dann die Sache seiner Prüfung zu unterwerfen und nach Befinden die Ver- 
handlungen mit Rücksicht auf die §. S. 5 bis 13 einzuleiten und durchzuführen 
hat, wobei zugleich, nöthigen Falles unter Zuziehung anderer Sachverständiger 
und stets unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und ökonomischen 
Krafte der Betheiligten, festzustellen ist, in welcher Weise, zu welcher Zeit 
und in welchen Abschnitten gebaut werden soll. Eine allgemeine Maßbestim- 
mung ist es, daß rücksichtlich der Spanndienste keinem Betheiligten wider seinen 
Willen auf Ein Pferd (zwei Zugochsen, vier Zugkühe) des Jahres mehr an-
	        

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