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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1851
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
35
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz über die allgemeine Einkommensteuer.
Volume count:
33
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Verwaltung v. Tai tung tschen u. Tai hei tschen 12. 7.07. — Jagdverordnung 17.7.07. 457 
$ 1. Die Ausübung der Jagd im Schutzgebiete ist frei, soweit nicht Ein- 
schränkungen durch Verordnungen bestimmt werden. 
$ 2. Nach Bedarf kann das Gouvernement Jagdbezirke abgrenzen und 
die Jagd darauf öffentlich meistbietend verpachten. Die Verpachtung erfolgt 
auf die Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren und an nicht melır 
als drei Personen. Die einzelnen Pachtbedingungen werden in jedem einzelnen 
Falle besonders festgesetzt und vor der Verpachtung bekannt gemacht. 
Auf Grundstücken, die innerhalb eines Jagdbezirks liegen und von der 
Jagdverpachtung ausdrücklich ausgenommen werden, ruht die Jagd. 
Die Jagdpächter und die von ihnen zur Ausübung der Jagd hinzugezogenen 
Personen sind zum Betreten auch des bestellten Geländes vor beendeter Ernte 
befugt, die Jagdpächter haften aber für allen Flurschaden, den die bei Ausübung 
dder Jagd beteiligten Personen verursachen. 
8 3. Das Gelände des Fiskus, das in dem Gebiete zwischen Ju nui san und 
der Linie Tschan schan—Tung wu tschia tsun—Hu tau tsy liegt, bildet einen 
eigenen fiskalischen Jagdbezirk, auf dem das Forstamt die Jagd für den Fiskus 
nach Anweisung des Gouverneurs verwaltet. Außerhalb dieses Gebietes liegendes, 
fiskalisches Gelände kann durch Bekanntmachung des Gouvernements jederzeit 
als Teil des fiskalischen Jagdbezirks erklärt werden, soweit die Jagd darauf nicht 
verpachtet ist. 
$ 4. Für den Bereich ihres Jagdbezirks sind die Jagdpächter und für den 
Bereich des fiskalischen Jagdbezirks die Beamten des Forstamts berechtigt, 
Hunde, die im Jagdbezirke in einer Entfernung von mehr als hundert Metern von 
ihrem Begleiter oder von den bewohnten Gehöften frei umherlaufen, zu 
erschießen. 
8 5. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden gültigen 
Jagdschein bei sich führen. Zuständig für die Erteilung des Jagdscheins ist das 
Polizeiamt in Tsingtau. Der Jagdschein gilt für das ganze Schutzgebiet. 
$ 6. Die Gebühr für einen Jahresjagdschein, der auf die Dauer des 
Kalenderjahres ausgestellt wird, beträgt 20 Dollar, bei Lösung nach dem 30. Juni 
12 Dollar, und für einen auf sechs hintereinander folgende Tage gültigen Tages- 
Jagdschein 3 Dollar. Für die Angehörigen der deutschen Kriegsschiffe und 
Handelsschiffe kostet ein Jahresjagdschein 12 Dollar, bei Lösung nach dem 
30. Juni 8 Dollar, und ein Tagesjagdschein 2 Dollar. 
Gegen eine Gebühr von 1 Dollar kann eine Doppelausfertigung des Jagd- 
scheins erteilt werden. . 
$ 7. Die Beamten des Forstamts erhalten einen Jagdschein unentgeltlich; 
ebenso kann Persönlichkeiten, die sich nur vorübergehend im Schutzgebiete auf- 
halten und auf Grund einer persönlichen Einladung des Gouverneurs an einer 
Jagd teilnehmen, ein Jagdschein unentgeltlich ausgestellt werden. 
$ 8. Der Jagdschein kann versagt werden: 
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres 
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
2. Personen, die wegen Jagdvergehens oder wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Bestimmungen über die Schonzeiten bestraft sind. 
Wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, erst 
nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder zur Kenntnis der Behörde ge- 
langen, so kann der Jagdschein für ungültig erklärt und dem Empfänger wieder 
abgenommen werden. Eine Rückzahlung der Jagdscheingebühr oder eines Teil- 
betrages findet in diesem Falle nicht statt.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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