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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Erscheinungsort:
Gera
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1821
1871
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie_siebzehnter_band
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874.
Bandzählung:
17
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1874
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 345.
Bandzählung:
345
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
3) Ministerial-Bekanntmachung, die Abänderung des §. 1 des Reglements, die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschätzung der Mobilmachungs-Pferde betreffend.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem siebzehnetn Bande der Gesetzsammlung.
  • Sachregister.
  • Stück No. 345. (345)
  • 1) Ministerial-Bekanntmachung, die Abänderung der Bestimmungen der Schleizer und der Lobenstein-Ebersdorfer Hebammenordnung in Bezug auf die Zuziehung auswärtiger Hebammen betr. (1)
  • 2) Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870. (2)
  • 3) Ministerial-Bekanntmachung, die Abänderung des §. 1 des Reglements, die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschätzung der Mobilmachungs-Pferde betreffend. (3)
  • Stück No. 346. (346)
  • Stück No. 347. (347)
  • Stück No. 348. (348)
  • Stück No. 349. (349)
  • Stück No. 350. (350)
  • Stück No. 351. (351)
  • Stück No. 352. (352)
  • Stück No. 353. (353)
  • Stück No. 354. (354)
  • Stück No. 355. (355)
  • Stück No. 356. (356)
  • Stück No. 357. (357)
  • Stück No. 358. (358)
  • Stück No. 359. (359)
  • Stück No. 360. (360)
  • Stück No. 361. (361)
  • Stück No. 362. (362)
  • Stück No. 363. (363)
  • Stück No. 364. (364)
  • Stück No. 365. (365)
  • Stück No. 366. (366)
  • Stück No. 367. (367)
  • Stück No. 368. (368)
  • Stück No. 369. (369)
  • Stück No. 370. (370)
  • Stück No. 371. (371)
  • Stück No. 372. (372)
  • Stück No. 373. (373)
  • Stück No. 374. (374)
  • Stück No. 375. (375)
  • Stück No. 376. (376)
  • Stück No. 377. (377)
  • Stück No. 378. (378)

Volltext

6 
3) Ministerlal-Bekanntmachung vom 15. Febmar 1872, die Abänderung des §. 1 des Reglemente, 
dle Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschätzung der Mobilmachungs-Pferde betreffend. 
(Abgedruckt in Nr. 8 des Amts, und Verordnungs-Blattes.) 
Allnea 2 des Reglements, die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschätung der 
Mobilmachungs-Pferde betreffend, vom 20. Februar 1868 (Gesehsammlung Bd. XV. 
S. 193) wird hierdurch aufgehoben und tritt an dessen Stelle folgende Bestimmung: 
Der oberländische Landrathsamts-Bezirk bildet einen Vormusterungs-Bezirk. 
Gera, am 15. Februar 1872. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        

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