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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1854
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
38
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 25.
Volume count:
25
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die Erziehungsanstalt für Töchter aus den höheren Ständen ,, Sophienstift" und die Veröffentlichung der Statuten dieser Einrichtung betreffend.
Volume count:
88
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Prospektus über die Gründung einer Erziehungsanstalt für Töchter höherer Stände in Weimar.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

— 92 — 
4. Die Behandlung, Verpflegung und Sicherung des Kranken während der Reise 
hat sich nach den Anordnungen des Arztes zu richten. 
5. Die Begleitung des Kranken muß durch eine oder, soweit nöthig, mehrere ge- 
eignete Personen geschehen. Die Begleiter eines unruhigen Kranken sollen energische, 
umsichtige und verständige Personen sein, gegen die der Kranke keine besondere Abneigung 
hegt und die von seinen Lebensverhältnissen und von seiner Krankheit genauere Kenntniß 
haben. Selbstverständlich dürfen dieselben, wie es oft geschieht, aus dem Verhalten des 
Kranken die gemeingefährlichen und widrigen Vorgänge nicht verschweigen, damit die zu- 
künftigen Pfleger desselben nicht durch den Sachverhalt entstellende Mittheilungen ge- 
täuscht werden. Weiblichen Kranken ist, wenn irgend möglich, eine entsprechende weib- 
liche Begleitung, nöthigenfalls auch noch eine männliche Person beizugeben. Kein 
Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. 
Für den Aufzunehmenden und für die Begleiter muß genügender Personen- 
ausweis mitgebracht werden. 
6. Diejenigen, welche die Zuführung eines Kranken bewirken, haben ihre Reise so 
einzurichten, daß sie innerhalb der für die Aufnahme Kranker als Regel bestimmten Zeit 
(Werktags von morgens 8 bis abends 6 Uhr) in der Anstalt eintreffen. 
7. Der Kranke ist anständig und so gekleidet, wie Jahreszeit, Witterung, Stand 
und Gewohnheit es erfordern, auf die Reise zu bringen. Die Anstaltsdirektionen sind 
angewiesen, jede Vernachlässigung in dieser Beziehung dem Ministerium des Innern an- 
zuzeigen. 
Der Aufzunehmende muß gründlich gereinigt, frei von Ungeziefer und gewaschen 
sein. Haupt= und Barthaar muß geordnet oder verschnitten sein, sein Aeußeres überhaupt 
in gepflegtem Zustande sich befinden. Andernfalls hat der zur Zahlung des Verpflegs- 
geldes Verpflichtete die Kosten der Reinigung nach den Bestimmungen des Unterbringungs- 
regulativs (§ 23) zu tragen, auch bei grober Vernachlässigung Zurückweisung des Kranken 
zu gewärtigen. 
8. Die übrigen Sachen des Kranken, wie sie zu seiner vorschriftsmäßigen Ausstatt- 
ung nach § 22 des Unterbringungsregulativs beizubringen sind, müssen entweder mit dem 
Kranken und zwar vollständig gereinigt und in brauchbarem Zustande übergeben werden 
oder bereits einen Tag vor der Abreise in der Anstalt eintreffen. In keinem Falle kann 
nachgesehen werden, daß die Ausstattung des Kranken beliebig später nachgesendet wird. 
9. Der Kranke ist auf der Reise auf eine seinem Krankheitszustande entsprechende 
Weise zu nähren; dabei sind ihm Getränke, die ihn erquicken oder erwärmen können, 
sorglich zu gewähren, geistige Getränke aber in jedem Falle streng zu versagen.
	        

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