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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1855
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855.
Bandzählung:
39
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1855
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Ministerial-Bekanntmachung, Erläuterung und Vervollständigung des von mehreren deutschen Regierungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden am 15. Juli 1851 geschlossenen Vertrages.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Ministerial-Bekanntmachung, während des Braubetriebes soll neu angeschafftes oder geändertes, oder in ein anderes Lokal gebrachtes Braugeräthe vor dessen Benutzung binnen drei Tagen bei der betreffenden Hebestelle angemeldet werden. (8)
  • Ministerial-Bekanntmachung, Erläuterung und Vervollständigung des von mehreren deutschen Regierungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden am 15. Juli 1851 geschlossenen Vertrages. (9)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Uebertragung der Sportelneinnahme des Großherzoglichen Justiz-Amtes zu Weida an das Großherzogliche Rechnungsamt daselbst betreffend. (10)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Ermächtigung des Gemeindevorstandes zu Lengsfeld zum Visiren der Pässe und Wanderbücher betreffend. (11)
  • Ministerial-Bekanntmachung, Gemeindevorstände haben dafür Sorge zu tragen, daß in die von ihnen aufzustellenden Verzeichnisse aller in die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote aufzunehmenden Individuen ihres Bezirkes der Grundbesitz eines jeden steuerpflichtigen nach neuem Ackergehalte eingetragen werde. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)

Volltext

10 
II. Zur Erläuterung und Vervollständigung des von mehren deutschen 
Rsgierungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages 
d. d. Gotha vom 15. Juli 1851 — Reg. Blatt v. J. 1852 S. 9 folg. — 
haben im Laufe des vergangenen Jahres Verhandlungen Statt gefunden und 
es sind hierbei die nachstehenden Beschlüsse gefaßt worden: 
1) Zu FK. 1 und S. 2 des Vertrages. 
Wenn Gebietstheile von dem einen der Vereinsstaaten an den andern ab- 
getreten worden sind, so wird der abgetretene Theil in Beziehung auf alle, 
eine Uebernahmepflicht begründenden Thatsachen und Verhältnisse so angesehen, 
als ob derselbe dem Staate, an welchen er abgetreten worden, immer ange- 
hört habe. 
2) Zu K. 4. 
Zur Beseitigung der bei Auslegung des F. 4 des Vertrages angeregten 
Zweifel wird bestimmt: 
a) daß, wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach zurückgeleg- 
tem 21. Jahre handelt, die Uebernahmepflicht nicht nach §. 4, sondern 
nach den Vorschriften der F.S. 1, 2 und 6 zu beurtheilen sen; 
b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Uebernahme- 
pflicht durch Anerkenntniß oder schiedsrichterlichen Ausspruch (F. 13) 
festgestellt worden ist, diese Feststellung auch dann maßgebend bleibe, 
wenn das betreffende Individuum nach zurückgelegtem 21. Jahre, für 
sich betrachtet, von dem übernehmenden Staate auf Grund des §F. 2 
oder des §F. 1b in einen andern Staat zurückgewiesen werden könnte, 
wogegen 
jene Feststellung dann außer Wirksamkeit tritt, wenn der übernehmende 
Staat die Aufnahme in einen andern Staat auf Grund des §. 18 zu 
fordern berechtigt ist, endlich 
daß die Vorschrift des F. 4 auf solche Fälle überhaupt nicht zu beziehen 
sey, in welchen Kinder vor zurückgelegtem 21. Lebensjahre für sich die 
Unterthanschaft in einem Staate erworben haben. 
3) Zu K. 6. 
Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche in Gemäßheit des F. 6 
beibehalten werden müssen, nicht nur nicht ausgewiesen, sondern auch nicht 
durch sonstiges Verfahren einem andern Vereinsstaate zugeschoben werden dürfen. 
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—
	        

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