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Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1856
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856.
Volume count:
40
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Gesetz über die Haftpflicht der Post im Falle der Beschädigung von Postgütern im internationalen Postverkehr.
Volume count:
40
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Title page
  • Preface
  • Remarks
  • Contents
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • § 14
  • § 15
  • § 16
  • § 17
  • § 18
  • § 19
  • § 20
  • Ausführungsbestimmungen.
  • Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 21. Dezember 1916.)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdiensgesetzes gebildeten Ausschüssen. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Vorbereitung der Wahl.
  • III. Stimmabgabe.
  • IV. Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 14. Im allgemeinen.
  • § 15. Berechnung der jeder Vorschlagsliste zugefallenen Stimmenzahl.
  • § 16. Verteilung der Mitgliederstellen auf die Vorschlagslisten.
  • § 17. Verteilung der Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten.
  • § 18. Ersatzmänner.
  • § 19. Niederschrift des Wahlleiters (Wahlvorstand).
  • § 20. Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern durch den Wahlvorstand.
  • § 21. Beteiligung abwesender Wahlberechtigter an der Wahl.
  • § 23. Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
  • V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
  • VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
  • VII. Schlußbestimmung.
  • Anhang.
  • 1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung).
  • 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.
  • 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 8 der Wahlordnung).
  • 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 19 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
  • 5. Muster zur Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen (§ 22 der Wahlordnung).
  • 6. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 der Wahlordnung).
  • Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausschüsse.
  • Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Allgemeine Gesichtspunkte.
  • Organisation.
  • Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
  • Bemerkung: Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
  • Vom Abkehrschein.
  • 1. Musterfür den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
  • 2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß ausstellt:

Full text

nehmen, daß sie von dem Wahlausschreiben Kenntnis und. Ge— 
legenheit erhalten, ihre Stimmzettel in verschlossenen Umschlägen 
an einer bestimmten Stelle abzugeben. Die Umschläge sind vor 
der Feststellung des Wahlergebnisses von dem Wahlleiter 
(Wahlvorstand) ungeöffnet in den verschlossenen Stimmzettel- 
kasten zu stecken. - 
22. 
Mitteilung an die Gewählten oder Be- 
rufenen.)) 
Der Wahlleiter (Vorsitzende des Wahlvorstandes) benach- 
richtigt die gewählten oder berufenen Mitglieder und Ersatz- 
männer schriftlich von der auf sie entfallenden Wahl oder 
Berufung. Erklärt der Gewählte oder Berufene nicht binnen 
einer Woche, daß er die Wahl oder Berufung ablehne, so gilt 
die Wahl oder Berufung als angenommen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle 
der in der gleichen Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch 
nicht Gewählte als gewählt. 8§ 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 
Abs. 1 gelten entsprechend. 
Lehnt ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder nach 8 11 Abs. 2 
Satz 3 oder nach § 20 Berufener die Berufung ab, so ist wieder- 
um nach § 20 Abs. 1 zu verfahren. 
§ 23. 
Bekanntmachung des Wahlergebnisses. 
Sobald die Namen der Gewählten oder Berufenen endgül- 
tig feststehen, hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) sie durch zwei- 
wöchigen Aushang an derjenigen Stelle, an welcher das Wahl- 
ausschreiben angeheftet gewesen ist, bekannt zu machen.#0) 
V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl. 
§ 24. 
Im allgemeinen. 
Die Gültigkeit der Wahl kann während der Dauer des Aus- 
hanges (8 23) angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem 
*) Ein Muster für die Mitteilung ist im Anhang unter Nr. 5 
abgedruckt. 
10) Ein Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang 
unter Nr. 6 abgedruckt.
	        

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