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Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1857
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1857
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum vierzehnten Bande der Rechtsanwendung.
  • Systematische Register.
  • Nr. 1. Samstag, den 6. Januar 1849.
  • Nr. 2. Samstag, den 20. Januar 1849.
  • Nr. 3. Samstag, den 3. Februar 1849.
  • Nr. 4. Samstag, den 17. Februar 1849.
  • Nr. 5. Samstag, den 3. März 1849.
  • Nr. 6. Samstag, den 17. März 1849.
  • Nr. 7. Samstag, den 31. März 1849.
  • Nr. 8. Samstag, den 14. April 1849.
  • Nr. 9. Samstag, den 28. April 1849.
  • Nr. 10. Samstag, den 12. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 12. Mai Nr. 4.
  • Nr. 11. Samstag, den 26. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 26. Mai Nr. 5.
  • Nr. 12. Samstag, den 9. Juni 1849.
  • Nr. 13. Samstag, den 23. Juni 1849.
  • Nr. 14. Samstag, den 7. Juli 1849.
  • Nr. 15. Samstag, den 21. Juli 1849.
  • Nr. 16. Samstag, den 4. August 1849.
  • Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs. (Fortsetzung.)
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Nr. 17. Samstag, den 18. August 1849.
  • Nr. 18. Samstag, den 1. September 1849.
  • Nr. 19. Samstag, den 15. September 1849.
  • Nr. 20. Samstag, den 29. September 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 29. September Nr. 6.
  • Nr. 21. Samstag, den 13. Oktober 1849.
  • Nr. 22. Samstag, den 27. Oktober 1849.
  • Nr. 23. Samstag, den 10. November 1849.
  • Nr. 24. Samstag, den 24. November 1849.
  • Nr. 25. Samstag, den 8. Dezember 1849.
  • Nr. 26. Samstag, den 22. Dezember 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.1. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.2. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.3. Mai 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.4. Juni 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.5. Juli 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.6. August 1849.

Volltext

242 Bemerk. u. Präludizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 
lizeistrafsache oder in einer Untersuchung wegen 
Vergehens abgelegt, so ist diese Art des Mein- 
eids zwar ein Verbrechen, sie wird aber, wie Art. 
290 verordnet, vermöge Art. 269 gleich dem Mein- 
eid in Civilsachen nicht höher als mit Arbeitshaus- 
strafe belegt 12). War das Zeugniß in einer Un- 
tersuchung wegen Verbrechens abgelegt, so ist 
der Meineid um so mehr ein Verbrechen 122) und 
es steigt die Strafe nach den Vorschriften der Ar- 
tikel 291 und 292: da in diesen Artikeln der Fall 
nicht erwähnt ist, wenn auf dem angeschuldigten Ver- 
brechen weder Arbeitshaus-, noch üchthau noch 
Ketten= oder Todesstrafe, sondern Dienstesentsetzung 
steht, so kanm man in solchem Falle nur die gerin- 
gere Strafe des Art. 290 anwenden. 
Ein gerichtlich abgelegtes falsches Zeugniß 
wird erfordert, wenn von dem hier in Frage ste- 
henden Verbrechen die Rede sein soll: daß aber da- 
ei unter Gericht jedes zur Abnahme des Eides 
ermächtigte Gericht — auch wenn es zur Unterfn- 
chung selbst nicht zuständig ist — und in Poligzei- 
strassachen auch eine Polizeibehsrde zu verstehen ist, 
wurde schon oben S.XXI Seite 07 fg. ausgeführt. 
und geht rücksichtlich der Polizeistrafsachen und der 
Polizeibehörden aus den Anmerkungen Band II. 
S. 816 hervor. 
Eben so ist oben S. XXI Seite 70 fg. schon 
gesagt, daß Eidesfähigkeit und Eidespflicht 
erfordert wird, dann, daß die ausgesagte Unwahrheit 
zur Sache gehörig sein müsse. 
Daß ein wir klich zugefügter Schade nicht 
ersordert wird, um die Vollendung des Verbre- 
chens anzunehmen, geht aus dem hervor, was im 
I27) OAc##. 1899 /1. 
1232) Oc. 244 4 51.
	        

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