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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1857
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1857
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Einleitung
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Einleitung
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Leerseite

Volltext

262 
I. Versassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 87. 
ständig für die Beschlüsse in dem Verfahren auf unfreiwillige Versetzung in den Ruhe- 
stand (bei dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten wegen körperlicher 
Gebrechen oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte), der große Dis- 
iplinarsenat auch für den Beschluß, daß ein Fall der unfreiwilligen Versetzung vorliege 
wenn dieselbe durch das Interesse der Rechtspflege dringend geboten ist, oder wenn 
zwischen Mitgliedern desselben Gerichts eine Schwägerschaft bis zum dritten Grade ein- 
schließlich entsteht). Die Verhängung disziplinarischer Maßregeln außerhalb des eigent- 
lichen Disziplinarverfahrens ist auf die Befugniß des Vorgesetzten (Landgerichtspräsidenten, 
Oberlandesgerichtspräsidenten) beschränkt, einen Richter, wenn ihm ein geringes Dienst- 
vergehen zur Last fällt, nach einer vorher von ihm erforderten Erklärung auf die 
Pflichten aufmerksam zu machen, welche ihm sein Amt auferlegt, gegen welche Mahnung 
dem von ihr betroffenen Richter elektiv die Beschwerde oder der Antrag auf Einleitung 
einer förmlichen Disziplinaruntersuchung zusteht. Ferner zieht jedes Urtheil des gewöhn- 
lichen Strafrichters auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder 
auf Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter den Verlust des 
Amtes von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird. Endlich tritt die 
Suspension eines Richters vom Amte kraft des Gesetzes ein, wenn in dem gewöhnlichen 
Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig 
ewordenes Urtheil erlassen ist, welches auf den Verlust des Amtes lautet oder diesen 
raft des Gesetzes nach sich zieht, und ebenso, wenn im Disziplinarverfahren ein noch 
nicht rechtskräftiges Urtheil auf Dienstentlassung ergangen ist. 
Werden durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke 
Versetzungen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand nöthig, so muß der Richter 
sich dieselbe gefallen lassen. Die näheren Bestimmungen hat das Organisationsgesetz 
(Art. 89) zu treffen. Diese unfreiwillige Versetzung ist nicht lediglich aus dem Grunde 
zulässig, weil die Einziehung von Richterstellen nothwendig erscheint. 
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 bestimmt in 
86. 
Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. 
§ 7. 
Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit 
Ausschluß von Gebühren. 88 
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und 
nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd 
oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand 
versetzt werden. 
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch 
nicht berührt. Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer 
Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen 
vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung 
verfügt werden. 89 
Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhält- 
nisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht 
ausgeschlossen werden. 
Diese Bestimmungen enthalten die Garantien, welche reichsgesetzlich für nothwendig 
crachtet wurden, um den Richtern eine solche Stellung und Sicherung des Lebensunter- 
haltes einzuräumen, daß von einer Abhängigkeit ihrer Richterthätigkeit von Verwaltungs- 
einflüssen nicht wohl die Rede sein, und gegen einen Richter, der dennoch solchen Ein- 
flüssen gegen seine Rechtsüberzeugung in Handhabung seines Richteramtes nachgiebt, der 
Vorwurf der Pflichtverletzung mit Grund erhoben werden kann. Durch diese reichsgesetz- 
lichen Vorschriften enthält Art. 87 der Verfassungsurkunde eine reichsrechtliche Garantie. 
In Anschluß daran verordnet das Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 in 
§ 11. 
Andere Vergütungen, als die auf Gesetz beruhenden Gehälter und Entschä- 
digungen oder auf Stiftungen beruhenden Bezüge, dürfen den Richtern für richter- 
liche Geschäfte nicht gewährt werden. 
Unterstützungen in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses werden von 
dieser Vorschrift nicht betroffen.
	        

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