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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1857
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1857
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Ministerial-Bekanntmachung, das Verbot des Abdrucks von Einladungen zur Betheiligung an den im Großherzogthume verbotenen ausländischen Lotterien , sowie der diesfalligen Pläne, Gewinnlisten etc. betreffend.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebung des Königlich Hannoverschen Neben-Zollamtes I. Klasse zu Preten und die Verwandlung des Neben-Zollamts II. Klasse zu Rosien in eines I. Kasse betreffend. (5)
  • Ministerial-Bekanntmachung, das Verbot des Abdrucks von Einladungen zur Betheiligung an den im Großherzogthume verbotenen ausländischen Lotterien , sowie der diesfalligen Pläne, Gewinnlisten etc. betreffend. (6)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Neuwahl eines Landtags-Abgeordneten betreffend. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)

Volltext

8 
die Aufnahme der Pläne, Gewinnlisten oder anderer Nachrichten uͤber nicht 
gestattete Lotterien in allen Anzeigeblättern des Großherzogthumes hiermit bei 
Zehn Thalern Strafe für jeden Kontraventions-Fall verboten. 
Weimar am 31. Dezember 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Nachdem der Gutsbesitzer Rudolph Markscheffel, zu Eisenach, sein 
Mandat als Landtags-Abgeordneter niedergelegt hat, macht sich die Neuwahl 
eines Landtags-Abgeordneten durch die Besitzer eines inländischen Grundeigen- 
thumes von wenigstens 1000 Thlrn. jährlicher Rente nöthig. 
Es werden daher sämmtliche Rechnungsämter und Steuer-Lokalkommis- 
sionen hierdurch angewiesen, die in Folge der Bekanntmachung vom 5. Juli 1855 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1855, S. 121) nach F. 40 des Landtags- 
Wahlgesetzes vom 6. April 1852 auf dem Grunde der Steuerrollen gefer- 
tigten Aufstellungen der Namen derjenigen, welche aus inländischem Grund- 
besitze ein Einkommen von wenigstens Eintausend Thalern versteuern, genau 
durchzugehen und das Verzeichniß der über die dabei inzwischen etwa Statt ge- 
fundenen Ab= und Zugänge, bezüglich Veränderungen oder statt dessen einen 
Fehlschein binnen 14 Tagen an den zuständigen Bezirks-Direktor einzusenden. 
Jeder Bezirks-Direktor hat sodann nach diesen Verzeichnissen, bezüglich 
nach den gemäß der Bestimmung im K. 41 des erwähnten Gesetzes etwa zuläs- 
sigen besonderen Anmeldungen, sowie unter Wahrnehmung der Vorschriften 
im §. 7 und im F. 42 des Gesetzes die Wählerliste seiues Verwaltungs- 
bezirkes neu aufzustellen, solche sodann zur öffentlichen Einsicht in seinem Ge- 
schäfts-Lofal auszulegen und deshalb die geeignete Aufforderung im offiziellen 
Nachrichtsblatte zu erlassen, auch wegen etwaiger Erinnerungen nach F. 43. 
des angezogenen Gesetzes das Erforderliche wahrzunehmen, hierauf aber die 
berichtigte Wählerliste an den Großberzoglichen Wahl-Kommissar, den Ritter- 
gutsbesitzer Herrn E. Hagenbruch auf Liebsdorf, zu Weimar, einzusenden. 
Weimar am 8. Januar 1857. 
Großberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
Drudch der Hef· Bucghbtruckerei. 
 
	        

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