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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1857
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1857
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Bandzählung:
16
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

— 33 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— NMo. 6. — — 
  
(No. 766.) Allerbochste Kabinetsorber vom 23sten Februar 1823., daß in gewissen Faͤl- 
len Bauergüter auch uͤber den vierten Theil ihres Werths mit Hypothek- 
schulden belastet werden koͤnnen. 
D. im Edikte vom 14A#ten September 1811. enthaltene Bestimmung, daß Bauer- 
güter nicht über * ihres Werths mit Hypothekschulden belastet werden sollen, 
kann auf solche nicht angewendet werden, mit denen erhebliche Gewerbe und An- 
lagen, welche gewöhnlich von Besitzern bauerlichen Standes nicht unternommen 
werden, verknüpft sind, oder auf denen, wie es oft in der Nähe großer Städte 
der Fall ist, bedeutende Anlagen der Verschönerung sich befinden oder errichtet 
werden sollen. Ich autorisire Sie daher, in solchen Fällen von der gesetzlichen 
Beschränkung der hypothekarischen Verschuldung der Bauergüter zu dispensiren. 
Berlin, den 23sten Februar 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister von Schuckmann. 
  
Jahrgang 1820. G No. 787.) 
(Ausgegeben zu Berlin den Sten April 1823.)
	        

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