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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1859
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, Ausschreiben eines Beitrags zur Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend.
Volume count:
26
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • 1. Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Die Organisation der Reichsgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Staats-Verträge.
  • 4. Kapitel. Die Verordnungen.
  • 5. Kapitel. Die Erlasse und Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Gewohnheitsrecht. Gerichtsgebrauch. Bescheide. Juristenrecht u. s. w.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

76 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
V. Der Eintritt der Wirksamkeit der Reichsgesetze. 
Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangs- 
termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt dieselbe mit dem 
14. Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das 
betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden 
ist (Reichs-Verfassung Art. 2). (So ist z. B. die Reichs-Verfassung mit 
dem 4. Mai 1871 in Wirksamkeit getreten). Die Frist ist eine 
Vakationsfrist. 
In vielen Gesetzen ist dem Kaiser die Ermächtigung eingeräumt, 
den Beginn der Wirksamkeit der betreffenden Gesetze zu bestimmen. 
In den Konsular-Jurisdiktions-Bezirken beginnt die Wirksamkeit 
der Reichsgesetze in vier Monaten vom Tag der Ausgabe an gerechnet 
(Konsular-Gesetz vom 10. Juli 1879 § 47, S. 205). 
Auf bestehende, d. h. auf schon vor Inkrafttretung des Gesetzes 
begründet gewesene konkrete Rechte und Rechtsverhältnisse und deren 
späteren Folgen findet das Gesetz in der Regel keine Anwendung, 
sondern nur auf künftige, nach dem Eintritt seiner Wirksamkeit sich 
ereignende Fälle. Das Gesetz wird somit in der Regel nicht zurück- 
wirken. Das Gesetz hat jedoch die Macht, die zeitlichen Grenzen seiner 
Herrschaft frei zu bestimmen. Rückwirkend ist ein Reichsgesetz nur, 
wenn in demselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß es rückwirkt. 
Im Zweifel ist im konkreten Falle jedenfalls anzunehmen, daß das 
Gesetz nicht rückwirkend ist. 
Die Daten des Gesetzes, welche am Eingang und am Schluß 
stehen, und nach welchen man die Gesetze gewöhnlich zitiert, bezeichnen 
blos Ort und Tag der Ausfertigung und Gegenzeichnung und sind 
für den Anfangspunkt der Gültigkeit und Wirksamkeit des Gesetzes 
ohne Bedeutung. 
VI. Die Wirkung der Reichsgesetze. 
Das Reich übt das Recht der Gesetzgebung mit der Wirkung aus, 
daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen (Reichs-Verf. Art. 2.) 
Diese Priorität bezieht sich sowohl auf die verschiedenen Arten 
von Gesetzen, welche als solche bezeichnet sind, als auch auf jede 
andere Rechtsnorm, ohne Rücksicht auf deren Entstehungs= und 
Erkenntnisquelle. 
Mit dem Tage der Wirksamkeit des Gesetzes treten alle erlassenen 
Landes-Rechtsnormen ohne Weiteres außer Geltung, seien nun solche 
übereinstimmend mit dem Reichsgesetz oder widersprechend. 
Als unbestritten wurde von dem königlich preußischen Bevoll- 
mächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundeslegislative 
zugewiesenen Gegenstände die in dem einzelnen Staate geltenden 
Gesetze und Verordnungen insolange in Kraft bleiben und auf dem 
bisherigen Wege der Einzelgesetzgebung abgeändert werden können,
	        

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