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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1862
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 28.
Volume count:
28
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, das Erfindungs-Patent auf eine neue Bremsvorrichtung bei Fuhrwerken betreffend.
Volume count:
78
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • 1. Ansprüche gegen den eigenen Staat.
  • 2. Ansprüche gegen feindliche Staaten.
  • a) Ansprüche der einzelnen geschädigten Bürger.
  • b) Rechtsansprüche des Deutschen Reiches.
  • 3. Ansprüche gegen Angehörige feindlicher Staaten.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

85 
Frage kommen, ebenso unverletzlich wie im Frieden. Demgemäß unter- 
sagt die Landkriegsordnung in Artikel 23, Ziffer g: 
„Die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in 
den Fällen, wo die Zerstörung oder Wegnahme durch die Erforder- 
nisse des Krieges dringend erheischt wird.“ 
Artikel 28 verbietet weiterhin: 
„Städte oder Ansiedlungen, selbst wenn sie im Sturm genommen 
sind, der Plünderung preiszugeben.“ 
Wenn man durch die Teile Ostpreußens wandert, die Schauplatz des 
Treibens der Russen gewesen sind, so wird man mit Schmerzen gewahr, 
wie weit auch hier das „so ist es“ sich von dem „so soll es sein“ entfernt. 
Ein Gebot der Menschlichkeit verlangt, daß man im Kriege sich inner- 
halb der Grenzen hält, die unbedingt erforderlich sind, um den Sieg zu 
verschaffen. Die Landkriegsordnung hat deshalb in Artikel 23 untersagt: 
„a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, 
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen 
des feindlichen Volkes oder Heeres, 
e) den Gebrauch von Waffen oder Stoffen, die geeignet sind, 
unnötig Leiden zu verursachen.“ 
Man sieht, das Meiste von dem, was Menschlichkeit verlangen muß, 
wenn schon Krieg sein soll, das ist in der Landkriegordnung vom 18. Ok- 
tober 1907 zum Gesetz erhoben. Vergleicht man damit, was die Berichte 
über die wirkliche Handhabung melden, so empfindet man es bitter, wie 
wenig diese Grundsätze schon in das Bewußtsein der kriegführenden Völker 
gedrungen sind. Wenn wir recht berichtet sind, so bat man auf seiten 
unserer Feinde allen oben genannten Bestimmungen zuwider gehandelt. 
Artikel 23 verbietet ferner: 
„h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte 
und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die 
Ausschließung ihrer Klagbarkeit.“ 
Man weiß, in welchem AUmfange unsere Gegner dieser aus dem Wesen 
des Rechts gewonnenen Vereinbarung zuwider gehandelt haben, so daß 
Deutschland sich schließlich gezwungen gesehen hat, gegenüber den An- 
gehörigen der feindlichen Staaten mit Vergeltungsmaßregeln vorzugehen. 
Erundsätzlich soll sich allerdings jeder rechtlich denkende Mensch und Staat 
auf den Standpunkt stellen: der Rechtsbruch meines Gegners ist für mich 
kein Anlaß, ebenfalls unrecht zu tun. Wenn es sich aber darum handelt, 
im Kampf um das Dasein sich gegen Verbrecher zu schützen, so steht man
	        

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