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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1864
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864.
Bandzählung:
48
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1864
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung, das allmähliches Abschaffen der Bestellgebühren bei Briefpostsendungen in den eigentlichen Postorten betreffend.
Bandzählung:
95
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Ministerial-Bekanntmachung, den Nachtrag zum Statute der Thüringischen Eisenbahngesellschaft betreffend. (89)
  • Ministerial-Bekanntmachung, das Erfindungs-Patent auf einen Strumpfwirkerstuhl betreffend. (90)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Führung des Katasters von Wiegendorf betreffend. (91)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Zurückziehung der Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogtum für die landwirtschaftliche Assekuranz-Bank für Deutschland in Dresden betreffend. (92)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Deutsche Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit in Ludwigshafen betreffend. (93)
  • Bekanntmachung, die Festsetzung der Taxe für Extrapost-Pferde und Courier- und Estaffetten-Pferde betreffend. (94)
  • Bekanntmachung, das allmähliches Abschaffen der Bestellgebühren bei Briefpostsendungen in den eigentlichen Postorten betreffend. (95)
  • Bekanntmachung, von den Abonnenten von Zeitungen, welche sie auf dem Post-Bureau abholen oder abholen lassen, werden Gebühren nicht mehr erhoben. (96)

Volltext

161 
II. Se. Durchlaucht, der Fürst Erb-Landpostmeister hat beschlossen, die 
Gebühren für die Bestellung der Briefpost-Sendungen in den eigentlichen 
Postorten selbst in der Weise allmählich aufzugeben, daß 
vom 1. Januar 1865 an die Bestellgebühren für im Postorte verbleibende 
Kreuzband-Sendungen, 
vom 1. Januar 1866 an die Bestellgebühren für andere im Postorte ver- 
bleibende frankirte Korrespondenzen und 
vom 1. Januar 1867 an die Bestellgebühren für im Postorte verbleibende 
unfrankirte Korrespondenzen 
auch im Großherzogthume nicht mehr zur Erhebung kommen sollen. 
Die' Gebühren für die Besorgung von sogenannten Stadtbriefen, d. h. von 
Briefpost-Gegenständen, welche an einem Postorte zur Bestellung in demselben auf- 
gegeben werden, ingleichen die Gebühren für Bestellung von Briefpost-Gegenständen 
in Orten, wo nur sogenannte Brief= oder Post-Ablagen bestehen, werden jedoch 
auch ferner erhoben werden, wie denn diese Maßregel die Land-Bestellgebühren 
selbstverständlich in keiner Weise berührt. 
Dagegen wird zwischen den Postorten 
Berka a. J. und Blankenhayn, 
Berka a. J. und Weimar, 
Creuzburg und Eisenach, 
Creuzburg und Nebra, 
Ilmenau und Gehren, 
Münchenbernsdorf und Gera, 
Weida und Gera, 
wo bisher die Brieftaxe ausnahmsweise auf ¼ Sgr. ermäßigt war, in dem 
Maße, in welchem künftig die Bestellgebühr in Wegfall kommt, auch der allge- 
meine tarifmäßige Satz von ½ Sgr. (vgl. §. 1 des Gesetzes vom 16. August 
1850) zur Anwendung gebracht werden. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, diese Maßregeln zu ge- 
nehmigen gnädigst geruhet haben, bringen wir dieselben hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß. 
Weimar am 27. Dezember 1864. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
32
	        

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