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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892.
Volume count:
19
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1892
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1892.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Bekanntmachung, den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes betr. (11118)
  • Anlage, enthaltend Statutenentwürfe für Orts- und Betriebs-Krankenkassen.
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Stück No. 63. (63)
  • Stück No. 64. (64)
  • Stück No. 65. (65)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1892 enthaltend in Beilage I-III Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1892.

Full text

Anlage. 
Im Nachstehenden werden die vom Bundesrathe beschlossenen Eutwürfe von Statuten 
1. für eine Orts-Krankenkasse, 
2. für eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse 
sammt Erläuterungen als Anleitung für die Errichtung von Kassenstatuten zur geeigneten Beachtung 
bekannt gegeben. 
Vorbemierliungen. 
1. Die nachfolgenden Entwürfe sollen für die Aufstellung der Statuten für Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, sowie für die in Folge des Abänderungsgesetzes vom 10. April 1892 
(Reichs-Gesetzbl. S. 379) erforderlich werdende Abänderung der Statuten solcher bestehender Kassen 
einen Nahmen und eine Anleitung geben. 
Ihr Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für Diejenigen, welchen die Errichtung oder 
Abänderung eines Kassenstatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht. 
Bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse, auf welche bei der Errichtung der Statuten für 
Orts-Krankenkassen, bezw. für Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen Rücksicht zu nehmen ist, 
können Entwürfe, welche ohne Aenderungen für alle Kassen derselben Art verwendbar wären, nicht 
gegeben werden. Es ist daher nothwendig, jede Bestimmung in derselben darauf zu prüfen, ob sie 
unverändert in das Statut einer bestimmten Kasse aufgenommen werden kann. Die Erläuterungen, 
auf welche die dem Texte der Entwürfe in Klammern (0 beigefügten Ziffern hinweisen, werden 
diese Prüfung vielfach erleichtern. Eine genaue Beachtung derselben muß daher bei ihrem Gebrauche 
vorausgesetzt werden. 
2. Bei Aufstellung der Entwürfe ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß eine Aus- 
dehnung der Versicherungspflicht auf die im §2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Klassen 
von Personen nicht erfolgt ist; eine solche Ansdehnung kann übrigens auch nicht durch ein Kassenstatut, 
sondern nur durch die dortselbst vorgesehene besondere statutarische Regelung einer Gemeinde oder 
für Bayern eines Distriktsrathes ausgesprochen werden. 
3.Bei Abfassung des Statutentwurfes für Orts-Krankenkassen sind durchgehends die Verhältnisse 
einer Orts-Krankenkasse in's Auge gefaßt, welche für mehrere verwandte, dem Bereiche des Handwerks 
angehörende Gewerbszweige errichtet wird. 
Derselbe bietet aber auch für die Aufstellung der Statuten solcher Orts-Krankenkassen, welche 
nur für einen Gewerbszweig (ein Handwerk), sowie solcher, welche für sämmtliche Gewerbszweige 
in einer Gemeinde bezw. in einem Distrikte errichtet werden sollen, eine ausreichende Anleitung. 
4. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Kassenstatuten 
ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen ist, z. B. die Vorschriften über die Be- 
aufsichtigung und Schließung der Kassen, ist in die Entwürfe nur soweit aufgenommen, als es 
nothwendig erschien, um das Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern, oder den Kassen- 
mitgliedern eine ausreichende Kenntniß ihrer Nechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweck- 
mäßig erachtet wird, das Kassenstatut in dieser Beziehung zu vervollständigen, oder noch mehr zu 
vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der Bemerkungen 
leicht auszuführen sein. 
5. Die im Texte der Statuten vorkommenden Klammern haben, soweit sie nicht durch die 
Bemerkungen besonders erläutert werden, die Bedeutung, daß die in Klammern eingeschlossenen 
Worte nach den Umständen beibehalten oder gestrichen werden können, oder daß unter den mehreren 
in Klammern eingeschlossenen Fassungen, unter Berücksichtigung der Verhältnisse die Wahl zu treffen ist
	        

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