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Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1866
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
50
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente.
Volume count:
77
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • I. Chronologische Uebersicht der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1861.
  • II. Deutschland.
  • 1. Bundestag.
  • 2. Preußen.
  • 3. Das nicht-preußische Deutschland - gemeindeutsche Fragen und Angelegenheiten.
  • III. Oesterreich.
  • IV. Außerdeutsche Länder.
  • V. Außereuropäische Staaten.
  • VI. Erzählende Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1861.
  • VII. Uebersicht der Börsencurse in London, Paris und Wien im Laufe des Jahres 1861.

Full text

50 Deutschland — Preußen. 
18. Nov. Vincke erklärt, kein Mandat für den bevorstehenden Landtag 
annehmen zu wollen. 
26.11.  Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Posen gegen polnische 
Demonstrationen. 
 
 
1. Dec. Ein Rundschreiben des Erzbischofs von Posen bezüglich der 
Nationalitäten sucht zu beweisen, 
daß die katholische Kirche es ebenso sehr den Regierungen zur Pflicht mache, 
die verschiedenen ihnen unterworfenen Nationalitäten mit aller Liebe zu 
hegen und zu pflegen, wie den Angehörigen der einzelnen Nationalitäten, 
an ihrer nationalen Eigenthümlichkeit, wie Sprache, Sitten, Traditionen 
u. s. w., mit unverbrüchlicher Treue festzuhalten. Zu Anwendung dieses 
Grundsatzes speziell auf die polnische Nationalität wird zunächst an die 
Garantieen erinnert, die derselben im Großherzogthum Posen durch den 
Wiener Traktat und die Verheißungen der preußischen Monarchen gegeben 
seien und eine spezielle Anweisung für die Geistlichkeit wie für die Laien, 
die nationalen Institute zu schützen und zu erweitern, die einheimischen 
Sitten und Tugenden zu Pflegen, die Muttersprache auszubilden, die Reisen 
in's Ausland zu unterlassen u. s. w., „sonst wird die so lange verlorne 
Gnade Gottes nicht wieder erlangt werden". Doch will der Erzbischof, 
daß die nationalen Bestrebungen sich innerhalb der Schranken des Gesetzes 
bewegen, und verbietet daher ausdrücklich: 1) Alles, wodurch die königl. 
Autorität beeinträchtigt und die Staatsgesetze verletzt werden; 2) die Auf- 
reizung zum Hasse gegen die Angehörigen einer andern Nationalität; 
3) den kirchlichen Gebrauch solcher Lieder, durch welche der Geist des Auf- 
ruhrs genährt wird. 
5.12.  Eine Depesche des Grafen Bernstorff nach Kopenhagen constatirt, 
daß die Vorschläge Dänemarks vom 26. Oct. bezüglich Holstein 
wieder nur eine provisorische Ordnung beabsichtigen und daß dieselben 
mit denjenigen identisch seien, welche die Stände von Holstein 
bereits im März d. J. verworfen hätten, und wahrt möglichst die 
Rechte und Ansprüche Deutschlands bezüglich Schleswig: 
„. . Die für Holstein verheißene Gleichberechtigung steht in nothwendigem 
Zusammenhange mit der dem Herzogthum Schleswig durch die Verhandlungen 
von 1851 — 52 und die Vereinbarung, zu welchen dieselben geführt haben, 
gegebene Stellung. Die Aenderung in den Verhältnissen der beiden Herzog- 
thümer, die Lösung einer früheren engen Verbindung, ist vom Bunde nur 
in der bestimmten Voraussetzung jener Zusagen anerkannt worden. Die 
Zusage und wiederholte Erklärung, daß weder eine Incorporation 
des Herzogthums Schleswig in das Königreich stattfinden, noch irgend 
dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen werden sollten, bildeten eine 
der Bedingungen., unter welchen die deutschen Mächte Verplichtungen über- 
nommen und erfüllt haben. Die Bekanntmachung S. M. des K. von Däne- 
mark vom 28. Jan. 1852 ist nicht allein den deutschen Mächten, sondern 
dem Bundestage von der k. herzogl. Regierung als ein integrirender Theil 
der damaligen Verhandlungen gelegt worden. Diese Thatsachen bei den 
gegenwärtigen Verhandlungen außer Acht zu lassen, kann unmöglich einer 
dauerhaften Verständigung förderlich sein. Wir dürfen auch bei der könig- 
lich dänischen Regierung nicht die Absicht voraussetzen, die Basis wieder 
zu verlassen, welche im Jahre 1852 als der Abschluß beklagenswerther Dif- 
ferenzen und die Grundlage neuer freundlicher Beziehungen angesehen wurde. 
Nur in der Aussicht darauf, daß die zu erwartende definitive Ordnung auch
	        

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