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Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1866
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
50
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung über die Maßregeln gegen das Auftreten der Trichinen-Krankheit.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.
  • Advertising
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Das Wahlgesetz. (1)
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen Senat und der Bürgerschaft von Hamburg. (2)
  • Druckfehlerverzeichnis.
  • Advertising

Full text

46 Aulage 1. Hamburg: 
  
tische den die Marke enthaltenden Umschlag zu öffnen, die Marke 
herauszunehmen und auf den Stimmzettel zu kleben. Der Wähler 
tritt sodann an den Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, 
weist sich auf Verlangen über seine Person aus und legt, nachdem 
sein Name in der Wählerliste aufgefunden ist, den seinen Stimm- 
zettel enthaltenden Umschlag persönlich in den Zettelbehälter. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren 
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag und in den Zettelbehälter 
zu legen oder mit der Gruppenmarke zu versehen, dürfen sich der 
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem amtlich abge- 
stempelten Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen 
versehenen Umschlag abgeben wollen, hat die Wahlkommission zurück- 
zuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den 
Nebenraum oder an den Nebentisch nicht begeben haben. 
6 27. 
Die Wahlkommission hat in der amtlichen Wählerliste bei dem 
Namen eines jeden Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, 
einen entsprechenden Vermerk zu machen. Außerdem ist von der 
Wahlkommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name jedes 
Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, nach der Reihen- 
folge des Erscheinens aufzunehmen ist. 
g 28. 
Die nach Maßgabe des § 27 geführten Listen der Wahlberech- 
tigten, welche ihr Wahlrecht ausgeübt haben, bilden die Grundlage 
für die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den dazu berufenen 
Ausschuß der Bürgerschaft. Dieser Ausschuß hat auch die Wahl- 
berechtigung der Wähler zu prüfen und hierbei davon auszugehen, 
daß eine Wahl ungültig ist, wenn so viele von der Ausübung des 
Wahlrechts ausgeschlossene Personen mitgestimmt haben, daß dieses 
auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß gewesen sein kann. Ent- 
stehen Zweifel über die Wahlberechtigung von Wählern, so kann der 
Ausschuß von diesen die erforderlichen Nachweise verlangen oder ven 
den Behörden die nötige Erkundigung einziehen. 
829. 
Sofort nach geschlossener Annahme der Stimmzettel hat die Wahl- 
kommission den Zettelbehälter zu öffnen, die aus dem Zettelbehälter 
zu entnehmenden, zunächst uneröffnet bleibenden Umschläge zu zählen
	        

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