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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1867
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867.
Bandzählung:
51
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1867
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Bandzählung:
16
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Regulativ über Aufgebote und Trauungen.
Bandzählung:
61
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Volltext

120 Artikel 4. Die Depossedierten. 
zollern bezüglich der Befreiung von Staats- und Gemeindesteuern 
und der Exemtion von dem Reichsprivat= und prozeßrecht beruht 
auf ausdrücklichen Vorbehalten der betreffenden Gesetze (preußisches 
EinkStG, ErgStGS, Kommübg, EinfGesetze zum BEB und zu 
den Reichsjustizgesetzen; vgl. die Allegate oben S. 118). Die letzt- 
bezeichneten reichsrechtlichen Exemtionen gelten, nach dem Wortlaut 
der Gesetze, auch für 
. Die Mitglieder der 1866 entthronten Dynastien von Hannover, 
Kurhessen und Nassan (die Depossedierten) sowie — aber erst seit dem 
R# vom 25. März 1904 (ReBl 149) — des herzoglich schleswig- 
holsteinischen Hauses. Die — in der Praxis dem Anschein nach nicht 
bestrittenen — aber keineswegs selbstverständliche, auch nicht (wie 
vR3 2 26 ohne Grund behauptet) durch „allgemeine Grundsätze“ gerecht- 
sertigte — Befreiung dieser Familien von der Wehrpflicht und den 
Militärlasten läßt sich, was die Mitglieder des kurhessischen Hauses be- 
trifft, aus §& 1 litt. b des Kriegsdienst- und § 4 Abs. 2 Nr. 1 litt. b des 
Quartierleistungsgesetzes (... „durch Verträge zugesichert ist“) be- 
gründen, indem Verträge des dort bezeichneten Inhalts mit jenem 
Hause abgeschlossen worden sind (vom 26. März 1873, 13. Dez. 1880 und 
13. Jan. 1881, GS 1881, 142 und 153). Das Naturalleistungsgesetz, 3 3, 
kennt eine solche Vertragsklausel nicht; mit den anderen Depossedierten sind 
Verträge nach Art jener kurhessischen, soweit bekannt, nicht eingegangen. 
Die Freiheit des kurhessischen Hauses von der Vorspannleistung und 
der andern Depossedierten von dieser Last, der Quartierlast und von 
der Wehrpflicht läßt sich mithin nur behaupten, wenn man beweist 
(nicht nur, wie Bornhak St R, 1. Aufl., 1 340, beweislos hinstellt), daß 
diese Personenkreise Seitenlinien deutscher regierender Häuser seien und 
daher — aus demselben Grunde wie das fürstliche Haus Hohenzollern, 
oben S. 119 — unter #§ 1 litt. a des Kriegsdienst-, § 4 litt. a des 
Quartierleistungs- und § 3 Nr. 1 des Naturalleistungsgesetzes fallen. 
Wenn und soweit die Freiheit von Wehrpflicht und Heereslasten in den 
vorangegebenen Reichsgesetzen begründet ist, würde sie nach dem RE 
vom 25. März 1904 (s. oben) auch dem schleswig.holsteinischen Hause 
zustehen. — Landesgesetzlich ist den Mitgliedern des hannöverschen, kur- 
hessischen und nassauischen, nicht aber auch — wie vRZ 2 26 zu 2 und 
Arndt, Komm. 88 und Bornhak, St R 1 364 unrichtigerweise behaupten — 
des schleswig-holsteinischen Hauses, Freiheit von der Staatseinkommen- 
und Ergänzungssteuer zugestanden: EinkStG und Ergänzet G, Fassung 
vom 19. Juni 1906, §& 3 Nr. 2, bzw. § 3 Abs. 1. Andere Steuer- 
befreiungen, insbesondere Gemeindesteuerbefreiungen (vgl. Noell-Freund,
	        

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