Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1867
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867.
Bandzählung:
51
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1867
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Register
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Volltext

III 
Vorbemerkung. 
Die vorliegende zweite Auflage des „Staatsrechts des Königreichs Preußen“ ent- 
hält keineswegs eine Ueberarbeitung und Ergänzung des von dem # Herrn Geheimerath 
Dr. Hermann Schulze bearbeiteten ersten Auflage; sie ist vielmehr eine vollständige 
Neubearbeitung dieser Abtheilung des Handbuchs des öffentlichen Rechts. Ganz abgesehen 
davon, daß jede Ueberarbeitung und Ergänzung eines Buches, die nicht vom Verfasser 
selbst ausgeht mit verschiedenen Mißständen verbunden ist, war im gegebenen Falle eine 
Neubearbeitung schon aus dem Grunde geboten, weil nach Anordnung der Redaction 
den neuen Auflagen der verschiedenen Abtheilungen des Handbuchs ein einheitliches 
System in der Anordnung des Stoffes zu Grunde zu legen ist, das bei der ersten Auf- 
lage des Staatsrechts des Königreichs Preußen noch nicht berücksichtigt werden konnte. 
Dazu kam noch, daß die erste Auflage den Stoff nicht in allen Theilen mit der Aus- 
führlichkeit behandelt hat, wie es der Bedeutung des preußischen Staats entspricht. 
Namentlich war eine ausführlichere Darstellung des Rechts der Verfassung und Ver- 
waltung der Gemeinden und Kommunalverbände, wie auch des Rechts der Finanz- 
verwaltung und der inneren Verwaltung veranlaßt. 
Andererseits mußte selbstverständlich mit Rücksicht auf den Zweck des „Handbuchs“ 
davon abgesehen werden, das preußische Staatsrecht bis in seine Einzelheiten zur Dar- 
stellung zu bringen, wenn auch in dem gegebenen Rahmen und innerhalb des zur Ver- 
fügung stehenden Raumes möglichste Vollständigkeit angestrebt wurde. 
Würzburg, im Dezember 1893. 
Der Vrrfasser.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.