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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1867
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867.
Bandzählung:
51
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1867
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 29.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Ministerial-Bekanntmachung, die Publikation der unter den Regierungen des Zollvereins vereinbarte Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe vom Salz.
Bandzählung:
104
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Einband
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Einleitung
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Volltext

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 55 
  
S. 28. 
Eine solche standesherrliche Justizcanzlei soll von Unseren 
Staatsbehörden in dem Geschäftsgang nach allen Beziehungen 
ebenso behandelt werden, wie Unsere Hofgerichte, und mit denselben 
gleiche Zuständigkeit und gleichen Geschäftskreis haben. 
Von dieser Regel finden nur folgende Ausnahmen statt: 
a) in den gesetzlich bestimmten Fällen, wo gegen ein Urtheil 
der Justizcanzlei das Rechtsmittel der Revision ein- 
gewendet wird, haben die Justiz-Canzleien zwar auch in 
der|Revisions-Instanz das Verfahren zu leiten; wenn S. 1. 
sie aber nicht so viele Mitglieder zählen, um die Revision 
durch drei, bei dem vorigen Urtheil nicht mitgewirkt 
habende Räthe besorgen lassen zu können, so haben sie 
die geschlossenen Verhandlungen, nach Art und Weise 
einer Acten-Versendung, an das Hofgericht der Provinz 
mittelst Communication abzugeben, welches alsdann, wenn 
es nicht vorher sich veranlaßt findet, das Verfahren bei 
sich zu vervollständigen, das Erkenntniß zu fällen, und 
solches nebst den Acten, ebenfalls im Wege der Com- 
munikation, der Justiz-Canzley zur Eröffnung und Voll- 
streckung zuzusenden hat. 
Beschwerden über Verzögerung des Revisions-Verfahrens 
bei den Justiz-Canzleyen, oder über Verweigerung der 
Revision, sollen nur bei Unserem Oberappellations-Gericht 
angebracht werden können, und die Justiz-Canzleyen in 
Revisions-Sachen den Hofgerichten nicht untergeordnet seyn. 
b) Die Mitglieder der Justiz-Canzleyen selbst, stehen vor 
der Hand in den, sie persönlich betreffenden streitigen 
Rechts-Sachen, in erster Instanz unter dem Hofgericht 
der Provinz. 
Tc) In Hinsicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des 
Pupillenwesens, bleibt es, bis zu der bevorstehenden 
neuen Gesetzgebung, bei den bisherigen Einrichtungen. 
g. 20. 
Die Criminal-Gerichtsbarkeit ist von den standesherrlichen 
Justiz-Canzleyen und Justiz-Aemtern nach Unseren jetzigen und 
künftigen Gesetzen und Verordnungen auf eben die Weise und in 
eben dem Umfange zu verwalten, wie solche von Unseren Heof- 
gerichten und Justiz-Aemtern in den übrigen Theilen des Staats- 
gebiets verwaltet werden wird.
	        

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