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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1867
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
51
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1867
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Einberufungs-Patent für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

56 Nr. 11. 1915. 
8 11. 
ü zäcker. Konditoren und Händler, die von den Befugnissen des 8 4 Abs. 4 
gobnosbküblen, iel nach näherer n- der Landeszentralbehörde über die 
eingetretenen Veränderungen ihrer Bestände der zuständigen Behörde Anzeige zu 
erstatten. 
8 12. 
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorrats- 
und a aheun g Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen 
zu lassen. 
W 13. 
Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei 
der Aufnahme der Vorräte vom 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von 
der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei. 
III. Enteignung. 
8 14. 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht durch Anordnung der zu— 
ständigen Behörde auf die Person über, zu deren Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist. 
Beantragt der Berechtigte die übereignung an eine andere Person, so ist das 
Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzu- 
stellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 4 Abs. 4a für die Zeit bis zum 
1. August 1915 zur Ernährung und Frühjahrsbestellung nötig haben. Diese Vorräte 
sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Ausson- 
derung von der Beschlagnahme frei. 
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich 
in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, ist gleich- 
falls auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; es wird mit der Aussonde- 
rung von der Beschlagnahme frei. 
* 15. 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an 
alle Besitzer des Bezirks oder eines Teils des Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle 
geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle 
mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung 
amtlich veröffentlicht wird.
	        

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