Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1868
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868.
Volume count:
52
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1868
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung über die Vorschriften des Preußischen Rechts in Bezug auf die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Militär-Personen.
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Versicherungswesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Statistik.
  • Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Jahr 1918.
  • Anlage 1. Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodennutzung
  • Anlage 2. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodennutzung.
  • Anlage 3. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der Zahl der Obstbäume.
  • Anlage 4. Übersicht 1. Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand und Ertrag.
  • Fortsetzung von Anlage 4. Übersicht 2. Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand, Betriebs- und Holzarten.
  • Fortsetzung von Anlage 4. Übersicht 3. Der Hochwald nach Altersklassen und Besitzarten.
  • Anlage 5. Gesichtspunkte für eine Anleitung zu Ermittelungen über Besitzstand, Ertrag, Bestands- und Betriebsart der Forsten und Holzungen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 208 — 
Bei der letzteren Ermittelung sind auch für Klee, Luzerne und Grassaat die im Aufnahmejahre 
zur Samengewinnung dienenden Flächen festzustellen. 
IV. Erhebungsverfahren. 
§ 5. Die Unterlagen, welche für die Ausfüllung des Musters Anlage 1 erforderlich sind, 
können beschafft werden: 
entweder durch Befragung der sämtlichen Landwirtschafttreibenden des Erhebungsbezirkes 
nach ihren Anbauflächen, 
oder im Wege einer überschläglichen Schätzung der Anbauflächen durch eine Kommission 
von orts- und sachkundigen Personen. 
§ 6. Wird das erstere Verfahren, die Umfrage von Wirtschaft zu Wirtschaft, angewandt, so 
ist insbesondere zu beachten, daß die außerhalb der Gemeindegemarkung belegenen Wirtschaftsflächen 
außer Ansatz bleiben, während anderseits diejenigen Flüchen der Gemarkung, welche von auswärtigen 
Landwirten benutzt werden, mit zur Nachweisung kommen müssen. Letzteres muß auch bezüglich der 
vom Staate, von der Gemeinde, von Genossenschaften usw. bewirtschafteten Ländereien (namentlich 
Forsten, ungeteilten Marken und Gemeinheiten usw.) geschehen, da die Ermittelung der Bodenbenutzung 
sich auf die ganze Fläche der Gemeindegemarkung zu erstrecken hat. 
Es empfiehlt sich bei diesem Verfahren, die Erhebungsorgane nur mit der Unterweisung der 
Landwirtschafttreibenden, mit der Austeilung und Einsammlung der Erhebungsmuster sowie mit der 
Prüfung der darin gemachten Angaben zu beauftragen, dagegen die Zusammenstellung der Einzel- 
angaben von statistischen Behörden ausführen zu lassen; ferner, falls sich aus der Zusammenstellung 
wesentliche Unterschiede gegen die katastermäßigen Flächen ergeben, die endgültige Feststellung der Er- 
hebungsergebnisse erst nach Benehmen mit den Erhebungsorganen vorzunehmen. 
§ 7. Bei Anwendung des zweiten Verfahrens werden die Mitglieder der Erhebungskommission 
sich zunächst über das nach Lage der Anbauverhältnisse am zweckmäßigsten anzuwendende Erhebungs- 
verfahren, ob nämlich nach §5 8 oder nach § 9, verständigen. 
§ 8. Sind die Boden- und Fruchtbarkeitsverhältnisse innerhalb der Gemarkung gleichartig, 
und bestehen unter den einzelnen Wirtschaften keine wesentlichen Verschiedenheiten in der Be- 
nutzungsweise des Landes, so wird zuerst zu erwägen, bezüglich des Forstareals auch durch Rückfragen 
bei der örtlichen Forstverwaltung festzustellen sein, welche Veränderungen in der Art der Bodenbenutzung 
seit der Katastralvermessung (deren Ergebnisse sich im Muster Anlage 1 unter 4 verzeichnet finden) 
eingetreten sind, und wie sich infolgedessen die unter C in Spalte 2 nachzuweisende Flächenverteilung 
der Hauptkulturarten (also des Acker- und Gartenlandes, der Wiesen, der Viehweiden und Hutungen, 
Obstanlagen, Weinberge, Forsten und Holzungen, Haus= und Hofräume, der Moorflächen, des sonstigen 
Od- und Unlandes, endlich der Wege und Gewässer) gegenwärtig gestaltet. 
Hierauf kann die für das Acker= und Gartenland (im Muster Anlage 1 unter B) vorgeschriebene 
Unterscheidung der Fruchtarten usw. so erfolgen, daß die hauptsächlichsten landwirtschaftlichen Besitzer 
nach den Flächengrößen der von ihnen angebauten Früchte (auch ihres Brachlandes, ihrer Ackerweide 
und ihrer Gärten) befragt werden, und daß alsdann die Gesamtfläche des Acker= und Gartenlandes 
der Gemarkung nach demselben Verhältnis auf die verschiedenen Fruchtarten usw. verteilt wird, wie es 
für die gesamte Wirtschaftsfläche der befragten Besitzer zusammen gefunden worden ist. Dabei ist aber, 
wenn in den kleineren und ganz kleinen Wirtschaften, namentlich auch in denen von Tagelöhnern, eine 
andere Benutzungsweise des Landes üblich ist als in den größeren, auf diesen Umstand besondere Rück- 
sicht zu nehmen. 
Wie die Verteilung der Viehweiden und Hutungen, der Obstanlagen sowie der Weinberge auf 
die im Muster Anlage 1 unter C angegebenen Unterscheidungen am zweckmäßigsten zu bewirken, und 
wie die landwirtschaftlichen Nebennutzungen in Forsten (unter C. VI) zu ermitteln sind, muß sich nach 
den örtlichen Verhältnissen richten. 
§ 9. Ist dagegen infolge der Verschiedenheit der Bodenarten, der Höhenlagen des zur Ge- 
meindegemarkung gehörigen Landes oder anderer Umstände die Fruchtfolge und überhaupt die Benutzungs- 
weise des Landes innerhalb der Gemarkung eine wesentlich verschiedene, so ist es zweckmäßig, die 
Gemarkung zunächst in die sich voneinander wesentlich unterscheidenden Teile zu zerlegen, hierauf für 
jeden einzelnen Gemarkungsteil in ähnlicher Weise, wie im § 8 bezüglich des ganzen Erhebungsbezirkes
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.