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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Nr.52. Knappschaftsgesetz vom 17.Juni 1914. (52)
  • Nr.53. Verordnung zur Ausführung des Knappschaftsgesetzes vom 17.Juni 1914 und zur weiteren Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31.August 1910; vom 23.Juni 1914. (53)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)
  • Stück Nr.21. (21)
  • Stück Nr.22. (22)
  • Stück Nr.23. (23)
  • Stück Nr.24. (24)
  • Stück Nr.25. (25)
  • Stück Nr.26. (26)
  • Stück Nr.27. (27)
  • Stück Nr.28. (28)
  • Stück Nr.29. (29)
  • Stück Nr.30. (30)
  • Stück Nr.31. (31)
  • Stück Nr.32. (32)
  • Stück Nr.33. (33)
  • Stück Nr.34. (34)

Volltext

— 204 — 
unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat. Solche Vorschriften bedürfen 
der Zustimmung des Bergamts. 
(3) In jedem Falle erlischt die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, sobald der 
Versicherte Mitglied einer anderen Knappschafts-Krankenkasse oder einer in einem 
anderen Bundesstaate bestehenden knappschaftlichen Krankenkasse wird. 
8 157. (1) Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder ihrer Krankenkasse, solange sie 
ihnen Leistungen zu gewähren hat. 
(2) Ob die Empfänger der Leistungen von Pensionskassen deren Mitglieder 
bleiben und mit welchen Rechten und Pflichten, bestimmt die Satzung. 
8 158. (1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt mit dem Tage 
ihres Austritts aus der Kasse (siehe überdies § 66 Abs. 2). Der Austritt geschieht durch 
schriftliche oder mündliche Abmeldung beim Vorstand oder der durch die Satzung 
bestimmten Stelle. 
(2) Die Kasse teilt den Austritt dem Bergwerksunternehmer mit; dessen bedarf es 
nicht, wenn die Abmeldung durch ihn erfolgt ist oder es sich um einen Versicherungs- 
berechtigten handelt, der die Beiträge allein trägt. 
*159. Hat eine Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger 
Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen, 
so hat sie ihn, solange sich sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied 
mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo der Kassenvorstand ihn oder bei einer 
für mehrere Werke errichteten Kasse seinen Arbeitgeber schriftlich an eine andere 
Kasse verweist. 
§ 160. Bestreitet die andere Kasse, daß der Versicherungspflichtige zu ihr ge- 
höre, so hat die bisherige Kasse bis zur Entscheidung, vorbehaltlich späterer Erstattung, 
vo rläufig weiter die Beiträge anzunehmen und die Leistungen zu gewähren. 
§ 161. (1) Die Bergwerksunternehmer haben jeden von ihnen Beschäftigten, 
für welchen die Versicherung bei einer Knappschaftskasse einzutreten hat, bei der durch 
die Satzung bestimmten Stelle binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Be- 
schäftigung zu melden. Die Meldung nach dem Ende der Beschäftigung liegt ihnen 
auch für die Versicherungsberechtigten ob. 
(2) Die Meldung kann unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit als eine 
Woche unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. Die Satzung kann 
die Meldefrist über den dritten Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche 
erstrecken.
	        

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