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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1868
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868.
Bandzählung:
52
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 29.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • § 18. Der Regent.
  • § 19. Staatsrath und Ministerium.
  • § 20. Verwaltungsorganisation.
  • § 21. Die Staatsdienergesetzgebung.
  • § 22. Die Ständeversammlung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

— 153 — 
durch die Regierung und durch dritte Personen, oder durch An— 
träge, Vorlagen und Eingaben. Das Recht zur Antragsstellung 
kommt allen Mitgliedern zu und zwar sowohl zu selbstständigen 
Anträgen als zu Verbesserungsanträgen. Vorlagen der Regierung 
gehen nach deren Wahl zunächst an die erste oder die zweite 
Kammer (Ausnahme Vl. § 122 f. u.). Sie haben den Vorrang 
vor andern Gegenständen Vll. § 80. Eingaben an die Stände- 
versammlung gelangen im Zweifel zunächst an die erste Kammer 
Landtagsordnung § 9 Abs. 1. 
2. Jede Kammer kann jeden Gegenstand zunächst an eine 
Deputation verweisen; in gewissen Fällen muß dies geschehen 
Vll. S 130, 131, 141; Landtagsordnung § 33. Es kann aber 
ferner die Staatsregierung im einzelnen Fall fordern, daß jede 
Regierungsvorlage und jeder ständische Gesetzgebungsantrag, jede 
Petition, Beschwerde, Verfassungsbeschwerde, die an die Regierung 
gebracht werden soll, erst in jeder Kammer an eine Deputation 
gewiesen werde Landtagsordnung § 15. 
3. Auch Regierungsvorlagen und Eingaben nehmen schließ- 
lich die Form von Anträgen, sei es von Mitgliedern oder von 
Deputationen an; über diese Anträge wird berathen und abge- 
stimmt. Die Abstimmung bezw. Schlußabstimmung enthält den 
Kammerbeschluß. Die Schlußabstimmung findet über die Annahme 
oder Ablehnung der Gesammtheit der Einzelbeschlüsse, also über 
den ganzen Gegenstand in der Gestalt, die er durch die Einzel- 
beschlüsse erhalten hat, statt. Zu der Vorlage, Eingabe, dem ur- 
sprünglichen Antrag eines Mitglieds kann der Beschluß sich an- 
nehmend, ablehnend oder verändernd verhalten. 
4. Der Beschluß einer Kammer muß, wenn er nicht die 
inneren Angelegenheiten der Kammer betrifft, regelmäßig an die 
andere Kammer gebracht werden. Namentlich ist dies der Fall, 
wenn er bestimmt ist an die Regierung zu gelangen Bl. § 121; 
Landtagsordnung § 33. In der Regel gehen nur Ständebeschlüsse 
an die Regierung. Nur ganz ausnahmsweise kann eine Kammer 
ihren Beschluß als solchen an die Regierung bringen. Namentlich 
werden Adressen nur von der einzelnen Kammer an die Regierung 
erlassen Vu. § 132 (1874).
	        

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