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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
    Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

68 Prisenordnung. 
betreffende Schiff ist mit Waffengewalt vorzugehen, bis es den Wider= 
stand aufgibt; ein bloßer Fluchtversuch gilt nicht als gewaltsamer Wider= 
stand (vgl. jedoch 83). 
17. Ein aufgebrachtes feindliches Schiff unterliegt der Einziehung. 
18. Folgender Teile seiner Ladung unterliegen der Einziehung: 
a) das feindliche Gut; 
b) die dem Kapitän und dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren, 
wenn das Schiff wegen Widerstandes (siehe 16b) aufzubringen war; 
c) Konterbande und die deren Eigentümer gehörenden Waren gemäß Ab= 
schnitt III; 
d) im Falle des Blockadebruchs die gemäß 80 einziehbaren Waren. 
19. Diese Teile der Ladung unterliegen der Beschlagnahme auch dann, wenn 
der Kommandant von der Aufbringung eines feindlichen Schiffes absieht, sofern 
sie nicht einwandfrei als neutrales Gut erwiesen sind. 
20. a) Der Kommandant hat das an Bord eines feindlichen Schiffes betroffene 
Gut als feindliches Gut anzusehen, es sei denn, daß dessen Eigenschaft 
als neutralen Gutes einwandfrei erwiesen ist. 
b) Die Eigenschaft des auf einem feindlichen Schiff betroffenen Gutes als 
neutralen oder feindlichen Gutes bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit 
des Eigentümers. 
Besitzt dieser keine oder sowohl eine neutrale wie die feindliche Staatsangehörigkeit, 
so bestimmt sich die Eigenschaft des Gutes nach dem Wohnsitz des Eigentümers. 
Güter, die einer Aktiengesellschaft gehören, werden als feindliche oder neutrale ange= 
sehen, je nachdem die Gesellschaft ihren Sitz in feindlichem oder neutralem Lande hat. 
Der Nachweis, wessen Eigentum Teile der Ladung sind und ob sie neutrales 
Gut sind, wird an Bord im allgemeinen kaum geführt werden können. 
c) Die Eigenschaft des an Bord eines feindlichen Schiffes verfrachteten 
Gutes als feindlichen Gutes bleibt bis zur Ankunft am Bestimmungsort 
bestehen, ungeachtet eines während der Reise nach Ausbruch der Feind= 
seligkeiten eingetretenen Eigentumswechsels. 
d) Neutrales Gut kann während der Reise in feindliches Eigentum übergehen. 
Abschnitt III. 
Kriegskonterbande. 
A. Gegenstände der Konterbande. 
21. Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte, die 
nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen Gegen= 
stände und Stoffe angesehen:  
1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihre als solche 
kenntlichen Bestandteile;  
2.   Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche kennt= 
lichen Bestandteile;   
3.   Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind; 
4.   Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und 
ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 
5.   militärische als solche kenntliche Kleidungs= und Ausrüstungsstücke; 
6.   militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art; 
7.   für den Krieg benutzbare Reit=, Zug= und Lasttiere; 
8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile; 
9. Panzerplatten;      
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, die 
nach ihter besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge 
benutzt werden können; 
  

	        

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