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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1871
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871.
Bandzählung:
55
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1871
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Druckfehler-Berichtigung.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Sachregister zur Gesetz-Sammlung. Jahrgang 1851.

Volltext

— 451 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagcen. 
  
JNNr. 26.—— 
  
  
Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Känig von 
Preußen 2rc. 2c. 
rerordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
KS. 1. 
Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder 
theilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die 
ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezike, der kommandirende General 
. aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der 
Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären. 
g. 2. 
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in Frie- 
denszeiten erklärt werden. 
Die Erklárung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats- 
Ministerium aus, kann aber provisorssch und vorbehaltlich der sofortigen Be- 
stätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich 
einzelner Orte und Distrikre, durch den obersten Militairorehlshaber in den- 
selben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn 
aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. 6 
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustan- 
des von dem Festungskommandanten aus. 
F. 3. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder 
Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Ge- 
meindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch offentliche 
Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. — Die Aufhe- 
Johrgang 1851. (Nr. 3419.) 62 bung 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1851.
	        

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