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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1871
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871.
Bandzählung:
55
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1871
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[83] Ministerial-Bekanntmachung wegen Anwendung neuer Formulare für Kataster-Auszüge nach dem metrischen System.
Bandzählung:
83
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

supplement

Titel:
Beilage II. Auszug aus dem Grundsteuer-Kataster (neue Kataster mit norddeutschen Flächenmaaße).
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Volltext

13 — 
bei Nacht eine gleiche Laterne, hat auch der Kahnführer, welcher an das Dampfschiff 
anfahren will, zu zeigen. Bei Annäherung des Kahnes an ein Dampfschiff mit Rädern 
müssen letztere so zeitig still gestellt und bei der Abfahrt so spät wieder in Umgang gesetzt 
werden, daß der Kahn gefährliche Schwankungen nicht erleidet. 
Der Kahnführer muß mit seinem Kahne zeitig herauskommen, sich in paralleler 
Richtung mit der Fahrt des Dampfschiffs halten und an ein Räderschiff nicht eher heran- 
fahren, als bis die Räder stillgestellt sind. 
Die eingestiegenen Reisenden haben sich auf die Aufforderung des Kahnführers sogleich 
niederzusetzen. 
Der Kahn muß von einem schiffskundigen und als nüchtern bekannten starken Manne 
geführt werden, in gutem Zustande und vollständig ausgerüstet sein. 
Andere als die von zuständiger Seite dazu bestimmten Kahnführer dürfen Reisende 
oder Güter an Personendampfschiffe weder bringen noch von solchen holen. 
& 36. Der Fährbetrieb ist so zu handhaben, daß kein Thalschiff oder Floß in seiner 
Fahrt durch ein Fährgefäß aufgehalten oder gestört wird. 
Die Anfangspunkte der Fährgierseile sind durch eine gelbe Tonne zu bezeichnen. 
Sobald ein Bergdampfschiff oder ein Kettendampfschiff sich einer Fährstelle bis zu 
einem von der zuständigen Behörde bestimmten Punkte, der durch eine diagonal rothweiß 
getheilte Tafel örtlich gekennzeichnet ist, genähert und dies durch einen langen Pfiff 
mit der Dampfpfeife angekündigt hat, darf, bis das Dampfschiff vorüber ist, das Fähr- 
schiff nicht mehr abfahren und muß, wenn es bereits in Fahrt ist, die Fahrstraße nament- 
lich aber die Schleppkette so rasch als möglich wieder frei machen. 
Die im Gange befindlichen Fährgefäße und die stromaufwärts fahrenden Schiffe 
müssen einander je nach der Oertlichkeit ausweichen. 
Nachts sind alle Fährgefäße so hinzulegen, daß die Schleppkette frei bleibt; machen 
besondere Umstände dies unthunlich, so müssen die Fährgefäße mindestens 5 m hoch über 
Wasser ein helles grünes Licht und 1m senkrecht unter diesem noch ein helles weißes 
Licht zeigen. 
# 37. Wenn mehrere Schleppzüge bergwärts unmittelbar nach einander an einer 
Fährstelle vorüberzufahren im Begriffe sind, so muß auf das von der Fährstelle her 
erfolgende Winken mit einer weißen Flagge oberhalb Mühlberg jedesmal der zweite, im 
übrigen jedesmal der dritte Schleppzug anhalten und zunächst das Fährschiff vorüber 
lassen. 
Der Führer eines Kettendampfschiffs hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kette sich 
nicht über ein Fährgierseil legt und, wenn solches gleichwohl geschehen, ungesäumt wieder 
entfernt wird. 
Handhabung 
des Fähr- 
betriebes. 
Verhalten bei 
Fähren.
	        

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