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Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1874
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874.
Bandzählung:
58
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1874
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)
  • Titelseite
  • Chronologisches Inhaltsverzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Nr. 9. Auszeichnungen der im Schießen besten Kompagnien bz. Batterien der Infanterie, Feld- und Fußartillerie. (9)
  • Nr. 10. Militärische Ausbildung der Volksschullehrer und Kandidaten des Volkschulamts. (10)
  • Nr. 11. Größere Truppenübungen im Jahre 1895. (11)
  • Nr. 12. Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1895/96. (12)
  • Nr. 13. Abänderung der Anlage 4 zur Militärstrafvollstreckungs-Vorschrift. (13)
  • Nr. 14. Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft. (14)
  • Nr. 15. Ergänzungen und Abänderungen des Entwurfs zur Kassenordnung für die Truppen und der Bekleidungsordnung. (15)
  • Nr. 16. Benachrichtigung der Lieferungsverbände in Erkrankungsfällen einberufener Mannschaften zur Begründung der Zahlung von Familienunterstützungen. (16)
  • Nr. 17. Witwen- und Waisengeld. (17)
  • Nr 18. Ausgabe der neubearbeiteten Bestimmungen über die Aufnahme in die Königlich Preußischen militärärztlichen Bildungsanstalten zu Berlin vom 22. Juni 1894. (18)
  • Nr. 19. Erkennungszeichen falscher Reichskassenscheine. (19)
  • Nr. 20. Garnison-Verpflegungszuschuß für Militsch im 1. Vierteljahr 1895. (20)
  • Deckblätter gelangen zur Versendung.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Extra-Nummer. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17, (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. (22)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23. (23)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24. (24)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 25. (25)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 26. (26)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 27. (27)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 28. (28)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 29. (29)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 30. (30)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 31. (31)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 32. (32)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 33. (33)
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

— 14 – 
Kriegsministerium. n Berlin den 21. Januar 1895. 
r. 16. 
Benachrichtigung der Lieferungsverbände in Erkrankungsfällen einberufener Mannschaften zur Begründung 
der Zahlung von Familiennnterstützungen. 
Es liegt Veranlassung vor, die Truppentheile 2c. auf die Beachtung der Festsetzung im §. 3 bz. §. 6 der 
Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften vom 2. Juni 1892 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 139 — 
besonders hinzuweisen. " 
Gleichzeitig wird im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsamt des Innern) hierdurch 
festgesetzt, daß in die nach den angezogenen Bestimmungen vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Leferungs- 
verbände über die eingetretene Erkrankung eines Uebenden zutreffenden Falles auch die Bescheinigung darüber 
aufzunehmen ist, daß die Erkrankung unverschuldet eingetreten ist. 
No. 369/1. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1895. 
Departement für das Invalidenwesen. 
Nr. 17. 
Wittwen= und Waisengeld. 
Im Interesse der zu Wittwen= und Waisengeld berechtigten Hinterbliebenen von Angehörigen des Reichsherres 
werden diesenigen Dienststellen, welchen die Vorbereitung und Weitergabe der diesfälligen Anträge obliegt, 
um thunlichste Beschleunigung ihrer Geschäfte ersucht, damit die diesseitige Feststellung der Gebührnisse rechtzeitig 
erfolgen und die Zahlung, wenn irgend möglich, mit dem ersten gesetzlichen äigleiteter ni beginnen kann. 
Vielfach Keht dadurch Zeit verloren, daß die zur Begründung des Anspruches erforderlichen Standes- 
urkunden erst im Augenblicke des Bedarfes beschafft werden. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, 
daß jeder Heeresangehörige, welcher bei seinem Tode voraussichtlich wittwen= oder waisengeldberechtigte 
h 
Angehörige hinterlassen wird, sich schon bei Lebzeiten die Urkunden über seine, seiner Ehefrau und seiner 
Kinder Geburt sowie über seine Eheschließung verschaffe. 
No. 1663/12. 94. C. 2. v. Spitz. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Januar 1895. 
Medizinal-Abtheilung. 
Ausgabe der neubearbeiteten Bestimmungen über die Aufnahme in die SKöniglich Preußischen militär- 
ärztlichen Bildungsanstalten zu Berlin vom 22. Juni 1894. 
Die genannten Bestimmungen werden den in Betracht kommenden Stellen von der Druckvorschriften- 
Verwaltung in entsprechender Anzahl zugesandt werden. 
Die gleichnamigen älteren Bestimmungen vom 10. März 1890 treten außer Kraft, und ist daher die 
Nr. 281 im Druckvorschriften-Elat zu streichen. » » · · 
« Die neuen Bestimmungen erhalten in diesem Etat die Nr. 450. Sie erscheinen im Verlage der 
Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn hierselbst, Kochstraße 68—70, und kosten bei 
unmittelbarer Bestellung aus der Armee 5 Pf. das Stück. 
No. 615/1. 95. M. A. v. Coler. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Januar 1895. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
Nr. 19. 
Erkennungszeichen falscher Reichskassenscheinc. 
In neuerer Zeit sind mehrfach falsche Reichskassenscheine zu 50 ¾ zum Vorschein gekommen. Um die 
Fstellung derartiger Fälschungen zu erleichtern, wird im Nachstehenden. auf die wesentlichsten, in der 
Beschaffenheit des Papiers liegenden Kennzeichen der Echtheit von Reichskassenscheinen aufmerksam gemacht. 
Zu den sämmtlichen HMerichurassenscheinen wird ein gutes, kräftiges Papier von besonderer Festigkeit 
verwendet, welches auf einer Seite einen Streifen von blauen, in die Papiermasse eingebetteten stärkeren
	        

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