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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1821
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
16
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1821
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 137 
  
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen 
Veröffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen. 
Art. 12. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines 
Wahldistrikts einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und 
ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin ein, 
beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distriktswahl- 
kommission zu erscheinen. 
Art. 13. 
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am 
dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im 
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vor- 
zunehmen. — 
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der 
Distriktswahlkommission (Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags 
und ru um 7 Uhr abends geschlossen (vergl. übrigens Art. 16 
Abs. 1). 
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell- 
vertreter, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, der 
Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses 
der Abstimmung, sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde 
mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise 
bekanntzumachen. 
Art. 132. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer!) und die Beisitzer mittels Handschlags S. 189. 
a Eidesstatt verpflichtet und so die Distriktswahlkommission kon- 
ituiert. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei 
Mitglieder der Distriktswahlkommission anwesend sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während 
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von 
ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen 
Vertretung ein anderes Mitglied der Distriktswahlkommission zu 
beauftragen. 
Art. 14. 
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimm- 
abgabe der Wahlberechtigten. 
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter 
Umschläge, welche für alle Wahlbezirke gleich und aus undurch-
	        

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