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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1874
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874.
Volume count:
58
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 33.
Volume count:
33
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

reference

Title:
[162] Inhalts-Verzeichniß aus Nr. 25 bis 28 des Reichs-Gesetzblattes.
Volume count:
162
Document type:
law_collection
Structure type:
reference

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

700 
RV. wird Abs. 3 S. 2 gestrichen; anstatt des 
Abs. 4 wird eingerückt: Auf natürlichen Wasserstr. 
dürfen Abgaben nur für solche Anstalten erhoben 
werden, die zur Erleichterung des Verkehrs be- 
stimmt sind; sie dürfen die zur Herstellung und 
nterhaltung erforderlichen Kosten nicht über- 
steigen. Als Kosten der Herstellung gelten die 
Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewende- 
ten Kapitalien, Art. I. Zur Aufbringung von 
Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung 
der Wasserstr. in den Stromgebieten des Rheins, 
der Weser und der Elbe bilden die beteiligten 
Staaten je einen Stromverband. Es gehören zum 
Rheinverband die Staaten Preußen, Bayern, 
Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothr. 
mit dem Rhein von Konstanz bis zur niederländi- 
schen Grenze, mit dem Neckar von Eßlingen bis 
zum Rhein, mit dem Main von Bamberg, der 
ahn von Gießen, der Mosel von Metz und der 
Saar von Brebach abwärts. Von dem Rhein 
werden für seine Zwecke Befahrungsabgaben nur 
erhoben auf dem Rhein von Konstanz bis zur 
niederländischen Grenze, auf dem Neckar von 
Heilbronn und auf dem Main von Aschaffenburg 
abwärts. Die Mittel des Rheinverbands werden 
verwendet zu Verwaltungs= und Erhebungskosten 
sowie 1. zur Herstellung einer Sch Straße im Rhein 
zwischen Konstanz und Straßburg; 2. zur Her- 
stellung einer Fahrwassertiefe zwischen Straßburg 
und Sondernheim von 2 m, sowie zw. Mannheim 
und St. Goar von 2,5 m; 3. zur Kanalisierung 
des Neckars von Heilbronn ab auf 2,2 m Fahr- 
wassertiefe; 4. zur Kanalisierung des Mains 
zwischen Aschaffenburg und Offenbach auf 2,5 m 
Fahrwassertiefe sowie zur Verbesserung der Fluß- 
strecke von Offenbach ab. Die Selbständigkeit der 
Staaten auf dem Gebiet des Flußbaus bleibt durch 
das Ges. unberührt; auch wird dadurch keine Ver- 
pflichtung der Staaten zur Aufwendung von Mit- 
teln für die Verbesserung und Unterhaltung der 
Wasserstr. begründet. Die Angelegenheiten der 
Strombauverbände werden durch Ausschüsse ver- 
waltet. In den Ausschuß des Rheinverbands ent- 
sendet Preußen, das auch den Vorsitz führt, 8, 
Baden 5, Bayern und Hessen je 4, Württemberg 
und Elsaß-Lothringen je 8 Vertreter. Dem Aus- 
schuß stehen Beiräte zur Seite, die aus Ver- 
tretungen von Handel, Industrie, Landwirtschaft, 
Hafenstädten und Schiffahrtstreibenden gewählt 
werden; sie sollen im Rheinverband aus 92 Mit- 
gliedern bestehen, von denen auf Preußen 40, auf 
Baden 16, auf Bayern und Hessen je 10, auf 
Württemberg und Elsaß-Lothringen je 8 entfallen. 
— c) Die Höhe der Abgabe ist durch einen fünf- 
klass. Tarif mit tonnenkilometrischen Einheitsätzen 
von höchst. 0,02, 0,04, 0,06, 0,08 und 0,10, die nach 
der verschiedenen Leistungsfähigkeit einzelner Ab- 
schnitte für den Verkehr abgestuft werden, und nur 
unter bes. erschwerten Bedingungen erhöht werden 
dürfen. Kohlen und Erze gehören stets in die 
niedrigste Tarifklasse. Abgabefrei sind leere Fracht- 
schiffe sowie Güter in Schiffen ohne eigene Trieb- 
kraft bis zu 200 Tonnen und mit eigener Trieb- 
kraft bis 50 Tonnen Tragfähigkeit. — d) Der Er- 
trag der Abg. fließt in gemeinsame Stromkassen 
Schiffahrt. 
und wird von diesen an die Verbandstaaten im 
Verhältnis ihrer Aufwendungen verteilt. Die Ver- 
bandstaaten haben keinen Anspruch auf vollen 
Ersatz, sondern nur auf Zuwendung eines den 
Flußbaukosten entspr. Anteils. Die Abgaben- 
erhöhung beginnt für den Rheinverband, wenn die 
Regulierung des Rheins zwischen Straßburg und 
Sondernheim, die Neckarkanalisierung von Heil- 
bronn und die Mainkanalisierung von Aschaffen- 
burg abwärts fertig gestellt ist. Außerdem ist der 
Beginn der Abgabenerhebung abhängig von der 
Vollend. der Regulierungs= und Kanalisierungs- 
arbeiten in den jeweils bergwärts anschließenden 
Flußstrecken. Auch sollen bis zur Herstellung einer 
Fahrwassertiefe von 2,5 m auf dem Rhein zwischen 
Mannheim und St. Goar die Abgaben hchstens 
der angegebenen betragen. Jeder Verbandstaat hat 
bei der Beitreibung der Abgaben gegen Ersatz der 
Kosten mitzuwirken. Zur Entrichtung der Abgaben 
ist der Schiffer verpflichtet. Neben ihm haftet als 
Gesamtschuldner der Schiffseigner, Art. II. Zur 
Deckung der Kosten für die Herstellung und Unter- 
haltung älterer Anst., die vor der Verkündigung 
dies. Ges. ausgeführt wurden, dürfen Befahrungs- 
abgaben nicht erhoben worden, Art. III. Den für 
die Niederlande aus der Rheinsch Akte 17. 10. 1868 
hervorgehenden Rechten wird durch dieses Ges. 
nicht vorgegriffen, Art. VI.—e) Für die von W. 
erstrebte Neckarkanalisierung hätte 
das Ges., zu dessen Durchführung noch die Zustim- 
mung der Niederlande notwendig ist, zur Folge, 
daß der Rheinverband neben der Uebernahme der 
künft. Unterhaltung der Neckarkanalis. in vollem 
Umfang noch voraussichtlich 60 v. H. der von W. 
vorschußweise zu zahlenden Baukosten des reinen 
SchWegs verzinsen und amortisieren würde. Da- 
egen müßten von w. Interessenten gegenüber dem 
hebtigen abgabefreien Warenbezug zu Schiff künf- 
tig Abgaben bezahlt werden: für Kohlen, Koks, 
Erze, Sand, Steine u. dal. 0,02, für Salz, 
Weichholz, Zement, Betonwaren 0,04, für Roh- 
eisen, Asphalt, Hartholz, 0,06, für verarbeitetes 
Eisen, Wein, Wolle, Kartoffeln 0,08, für Ge- 
treide, Mehl, Baumwolle 0,10 Pf von 1 tkm. Bei 
einer Entfernung des Kohlenhafens Ruhrort— 
Duisburg von Heilbronn mit 468 km betragen 
die Abg. nach diesen 5 Tarifkl. für 1 Ztr. — 0,5 3, 
1,0 3, 1,4 3, 1,9 3 und 2,3 3, also beträchtlich 
weniger als die Tagesschwankungen der Verkaufs- 
preise. Durch etwaige Staffelung dieser Tarife 
würden die Abg. für W. noch günstiger. Es erhellt 
daraus, daß das Ges. den gesamten Sch Verkehr 
auf den Flüssen durch Verbesserung ihrer Fahr- 
tiefen und durch Einrichtung weiterer SchWege 
ohne nennenswerte Frachtenverteuerung zu heben 
beabsichtigt. Da auf dem preuß. Rhein etwa 80 bis 
90 v. H. aller tonnenkilometrischen Abgaben er- 
hoben werden sollen, so stellt in der Hauptsache 
Preußen die großen Mittel für den Ausbau des 
deutschen Wasserstr Netzes, das eins der wirksamsten 
Mittel zur Förderung des nationalen Wirtschafts- 
lebens und deshalb eine der wichtigsten Aufgaben 
der inneren Politik ist, zur Verfügung. — 4. Be- 
züglich derj. Flüsse, die verschied. Staaten durch- 
fließen, und derj. Seen, die an mehrere St. an- 
grenzen, sind diese auch schon früher bestrebt ge-No full text available for this image
	        
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